Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
Namen der Prüfungskandidaten,
Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
Beurteilung der Prüfungen.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
von der Modulleitung oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044916