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§ 77 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 77 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Eine kommissionelle Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht bestanden” beurteilt wurde, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Absatz 2, können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
  4. Absatz 4,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044917