Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 89.Paragraph 89,
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter mit allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion besteht,
der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
Schlagworte
Berufsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044929