Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Beatmung und Intubation ist im Sachgebiet “Beatmung und Intubation einschließlich rechtliche Grundlagen der Notfallkompetenz” abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens einem praktischen Fall umfassend und integrierend zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044930