Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg zu Grunde zu legen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
“mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” und “mit Erfolg bestanden” gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044933