Rechtstracker.at

§ 94 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 94 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abschlussprüfungsprotokoll – Beatmung und Intubation

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
  2. Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
    3. Ziffer 3
      Namen der Prüfungskandidaten,
    4. Ziffer 4
      Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
    5. Ziffer 5
      Prüfungsfragen und
    6. Ziffer 6
      Beurteilung der Prüfungen.
  3. Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
    1. Ziffer eins
      von der Modulleitung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
    mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044934