Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 können bestimmte im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.Nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 können bestimmte im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
(2)Absatz 2,Hat ein Bediensteter bei Verwendung im forstfachlichen Bereich des Ressorts eine Staatsprüfung für leitende Forstorgane bereits erfolgreich abgelegt, so ist ihm dies innerhalb der Grundausbildung als Ersatz der fachspezifischen Ausbildung nach § 6 Abs. 1 Z 2b in Verbindung mit § 6 Abs. 3 anzurechnen.Hat ein Bediensteter bei Verwendung im forstfachlichen Bereich des Ressorts eine Staatsprüfung für leitende Forstorgane bereits erfolgreich abgelegt, so ist ihm dies innerhalb der Grundausbildung als Ersatz der fachspezifischen Ausbildung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 b, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, anzurechnen.
(3)Absatz 3,Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gemäß § 6 Abs. 3 ersetzen.Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ersetzen.
(4)Absatz 4,Eine Anrechnung wird insbesondere bei Übernahme eines Bediensteten aus einem anderen Ressort, der bereits die Grundausbildung absolviert hat, erfolgen. Die fachspezifische Ressortausbildung ist jedoch nach Maßgabe dieser Verordnung nachzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40045017