Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.2003 bis 31.01.2017 — BGBl. II Nr. 427/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.09.200331.01.2017 BGBl. II Nr. 427/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMLFUW

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 427/2003

Außerkrafttretensdatum

31.01.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anrechnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 können bestimmte im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
  2. Absatz 2,Hat ein Bediensteter bei Verwendung im forstfachlichen Bereich des Ressorts eine Staatsprüfung für leitende Forstorgane bereits erfolgreich abgelegt, so ist ihm dies innerhalb der Grundausbildung als Ersatz der fachspezifischen Ausbildung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 b, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, anzurechnen.
  3. Absatz 3,Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ersetzen.
  4. Absatz 4,Eine Anrechnung wird insbesondere bei Übernahme eines Bediensteten aus einem anderen Ressort, der bereits die Grundausbildung absolviert hat, erfolgen. Die fachspezifische Ressortausbildung ist jedoch nach Maßgabe dieser Verordnung nachzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20002918

Dokumentnummer

NOR40045017