Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.2003 bis 31.01.2017 — BGBl. II Nr. 427/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.09.200331.01.2017 BGBl. II Nr. 427/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMLFUW

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 427/2003

Außerkrafttretensdatum

31.01.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls. Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
  2. Absatz 2,Die fachspezifische Ressortprüfung findet als eine öffentliche mündliche Prüfung statt und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen. Die Zuweisung hat von Amts wegen durch den Ausbildungsleiter zu erfolgen. Paragraph 27, Absatz 2, BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mehr als zweimalige Zuweisung zu den Modulen und Fachbereichen unzulässig ist.
  3. Absatz 3,Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und die Projektarbeit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, positiv beurteilt wurde.
  5. Absatz 5,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Ausbildungsleiter ein Dienstprüfungszeugnis (Anlage 3) auszustellen. Der Prüfungserfolg in jedem Ausbildungsmodul und Fachbereich ist im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Eine ausgezeichnete Bewertung ist gesondert anzuführen. Die praktischen Verwendungen und deren Erfolg gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind kurz vom Dienstvorgesetzten zu beschreiben.
  6. Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
  7. Absatz 7,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20002918

Dokumentnummer

NOR40045016