Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.2003 bis 31.01.2017 — BGBl. II Nr. 427/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.200331.01.2017 BGBl. II Nr. 427/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMLFUW

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 427/2003

Außerkrafttretensdatum

31.01.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte, nach Möglichkeit Bedienstete des Ressorts bestellt werden. Zum Vorsitzenden ist ein Bediensteter des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  4. Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung bzw. einer Karenzierung.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20002918

Dokumentnummer

NOR40045015