Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ausbildungsleiter ist derjenige, der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ausbildung zuständig ist.
(2)Absatz 2,Der Ausbildungsleiter hat über Vorschlag der jeweiligen Sektionen sowie der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für diese jeweiligen Organisationseinheiten Ausbildungsbeauftragte aus dem Kreis der Bediensteten des Ressorts zu bestimmen, welche die Auszubildenden in allen Ausbildungsfragen unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40045010