Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.2003 bis 31.01.2017 — BGBl. II Nr. 427/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.200331.01.2017 BGBl. II Nr. 427/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMLFUW

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 427/2003

Außerkrafttretensdatum

31.01.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsmodule und Lehrbeauftragte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.
  2. Absatz 2,Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.
  3. Absatz 3,Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte, nach Möglichkeit Bedienstete des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft heranzuziehen. Diese sind vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem dem Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten Sektionsleiter - für den Bereich der nachgeordneten Dienststellen ist dies der Dienststellenleiter - zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20002918

Dokumentnummer

NOR40045011