Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.2003 bis 31.01.2017 — BGBl. II Nr. 427/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.200331.01.2017 BGBl. II Nr. 427/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMLFUW

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 427/2003

Außerkrafttretensdatum

31.01.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsgang und Ausbildungsplan

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung enthält. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind der Dienstvorgesetzte und der Auszubildende einzubeziehen. Grundlage dafür ist die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz des Bediensteten.
  2. Absatz 2,In den Ausbildungsplan (Anlage 1) sind jene Module aufzunehmen, die vom Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Absolvierte Ausbildungen sind im Prüfungspass (Anlage 2) zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Im Ausbildungsplan ist weiters der Einsatz auf dem Arbeitsplatz oder auf anderen Arbeitsplätzen (Rotationsarbeitsplätze) gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gemäß Paragraph 138, BDG 1979 oder Paragraph 66, VBG 1948 möglich ist.
  5. Absatz 5,Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.
  6. Absatz 6,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.
  7. Absatz 7,Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul vom Auszubildenden zu beurteilen. Die Ergebnisse sind dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20002918

Dokumentnummer

NOR40045012