Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Aufbau der Grundausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht aus einer
Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt, die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind, umfasst, aber kein Prüfungsfach bildet,
theoretischen Ausbildung, die sich aus
den Querschnittsmaterien des § 7 Abs. 1 sowieden Querschnittsmaterien des Paragraph 7, Absatz eins, sowie
den ressortspezifischen Prüfungsgegenständen des § 7 Abs. 3den ressortspezifischen Prüfungsgegenständen des Paragraph 7, Absatz 3
zusammensetzt und
aus einer praktischen Verwendung gemäß Abs. 2 und 3.aus einer praktischen Verwendung gemäß Absatz 2 und 3,
(2)Absatz 2,Neben der fachtheoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung eine mindestens fünf Monate dauernde praktische Verwendung des Bediensteten an seinem Arbeitsplatz und wo organisatorisch möglich eine mindestens zwei Monate dauernde praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Verwendung hat der Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema und Umfang vom Ressortprüfer im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist dem Ressortprüfer zur Beurteilung vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die gesamte Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1
34 Tage,
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2
26 Tage,
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3
13 Tage,
für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5, D, E, v4, h2,h3
10 Tage.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40045013