Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsmodule und Lehrbeauftragte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.
(2)Absatz 2,Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.
(3)Absatz 3,Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte, nach Möglichkeit Bedienstete des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft heranzuziehen. Diese sind vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem dem Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten Sektionsleiter - für den Bereich der nachgeordneten Dienststellen ist dies der Dienststellenleiter - zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40045011