Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfungskommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte, nach Möglichkeit Bedienstete des Ressorts bestellt werden. Zum Vorsitzenden ist ein Bediensteter des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen.
(3)Absatz 3,Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(4)Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung bzw. einer Karenzierung.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40045015