Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.09.2009 bis 17.08.2022 — BGBl. II Nr. 266/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.09.200917.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 266/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2022
§ 1117.09.200331.08.2009 BGBl. II Nr. 428/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. II Nr. 266/2009

Außerkrafttretensdatum

17.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Publikation der Ergebnisse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im Paragraph 8, festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      gegliedert nach Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008 die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale) sowie Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abgeleitete Merkmale);
    2. Ziffer 2
      gegliedert nach Gruppen und Abteilungen der ÖNACE 2008 den Produktionswert, Bruttobetriebsüberschuss pro Unternehmen, Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten pro Beschäftigten, den Personalaufwand pro unselbständig Beschäftigten und in Prozent des Produktionswertes sowie der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, die Nettoquote und die Bruttoinvestitionen in Euro pro 1 000 Euro Produktionswert;
    3. Ziffer 3
      gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Ziffer eins, nach Gruppen und die gemäß Ziffer 2, nach Abteilungen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten.
  3. Absatz 3,Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sowie der daraus abgeleiteten Merkmale zumindest im folgendem Umfang zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 gegliedert nach Gruppen, Klassen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
    2. Ziffer 2
      gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Ziffer eins, nach Gruppen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
    3. Ziffer 3
      über Betriebe (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer;
    4. Ziffer 4
      über Arbeitsstätten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik (NUTS).
  4. Absatz 4,Daten in einer detaillierteren als in der in Absatz 2 und 3 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2009

Schlagworte

Leistungsstatistik, Warenkauf

Im RIS seit

07.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20002919

Dokumentnummer

NOR40109570