Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 428/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Periodizität, Kontinuität
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2003 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2003 durchzuführen, sofern Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Merkmale gemäß Punkt 12 der Anlage I zu dieser Verordnung sind jährlich erstmals im Jahr 2005 zu erheben.Die Merkmale gemäß Punkt 12 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung sind jährlich erstmals im Jahr 2005 zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Merkmale gemäß § 4 Z 9 bis 11 sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben. Die Erhebungen haben erstmals zu erfolgen:Die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 9 bis 11 sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben. Die Erhebungen haben erstmals zu erfolgen:
die Merkmale gemäß § 4 Z 9 im Jahr 2003, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005;die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 9, im Jahr 2003, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005;
die Merkmale gemäß § 4 Z 10 im Jahr 2004;die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 10, im Jahr 2004;
die Merkmale gemäß § 4 Z 11 im Jahr 2006, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005.die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 11, im Jahr 2006, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
NOR40045023