Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
17.09.2003 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 428/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 316.10.201417.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 258/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2022
§ 301.09.200915.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 266/2009
§ 317.09.200331.08.2009 BGBl. II Nr. 428/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.09.2003BGBl. II Nr. 428/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. II Nr. 266/2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaften und
    3. Ziffer 3
      Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Körperschaftssteuergesetz),
    die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis römisch eins, K sowie Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters:
    1. Ziffer eins
      fachliche Einheiten oder fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) und
    2. Ziffer 2
      örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)
    von Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Betrieben gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis O des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, verrichten.
  3. Absatz 3,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 und 66 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, im Sinne Absatz eins, verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis O des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, verrichten.
  4. Absatz 4,Unternehmen, fachliche Einheiten, fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene sowie örtliche Einheiten sind im Sinne von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
  5. Absatz 5,Die örtliche Ebene im Sinne des Absatz eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, bestimmt.
  6. Absatz 6,Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit oder eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten oder mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.
  7. Absatz 7,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
  8. Absatz 8,Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994 ausgenommen.
  9. Absatz 9,Stehen zu erhebende Daten bei den fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene nicht zur Verfügung, dann ist statistische Einheit die fachliche Einheit des Unternehmens.
  10. Absatz 10,Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 1990 ausgeübt.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009

Gesetzesnummer

20002919

Dokumentnummer

NOR40045024