Rechtstracker.at

Anl. 10

Fassungen
14.02.2006 bis 30.08.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1014.02.200630.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007
Anl. 1016.11.200413.02.2006 BGBl. II Nr. 433/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

14.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch zehn

PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DES PATULINGEHALTS BESTIMMTER WAREN

  1. Ziffer eins
    Vorsichtsmaßnahmen
    Da die Verteilung von Patulin in bestimmten Lebensmitteln möglicherweise nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und vor allem homogenisiert werden. Alle dem Labor zugesandten Materialien sind für die Vorbereitung des Untersuchungsmaterials zu verwenden.
  2. Ziffer 2
    Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
    Die gesamte Sammelprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, (gegebenenfalls) fein zu zermahlen und sorgfältig zu vermischen.

3.6 Anmerkung, richtig 3.) Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.

4. Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen

4.1. Begriffsbestimmungen

Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:

Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.

     r          = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man

                die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen

                Prüfergebnissen, die unter

                Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe Probe,

                derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor,

                kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer

                vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %)

                erwarten darf, so dass r = 2,8 × s tief r.

     s tief r   = Standardabweichung, berechnet aus unter

                Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

                Ergebnissen.

     RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus unter

                Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen

                [(sr/x) × 100], wobei x den Durchschnitt der

                Ergebnisse aller Labors und Proben darstellt.

     R          = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man

                die absolute Differenz zwischen einzelnen

                Prüfergebnissen, die unter

                Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem

                Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach

                dem standardisierten Testverfahren) erzielt werden,

                mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der

                Regel 95 %) erwarten darf; R = 2,8 × s tief R.

     s tief R   = Standardabweichung, berechnet aus unter

                Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

                Ergebnissen.

     RSD tief R = relative Standardabweichung,

                berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen

                [(sR/x) × 100] ermittelten Ergebnissen.

4.2. Allgemeine Vorschriften

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen.

4.3. Spezifische Anforderungen

Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung des Patulingehalts von Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:

                Leistungsmerkmale für Patulin

____________________________________________________________________

Konzentration                     Patulin

                ____________________________________________________

     µg/kg      RSD tief r (%)  RSD tief R 1481/2004,  Wieder-

                                 ABl. Nr. L 272 vom    findungs-

                                 20.8.2004 S. 11 (%)   rate (%)

____________________________________________________________________

< 20               <- 30             <- 40             50-120

____________________________________________________________________

20-50              <- 20             <- 30             70-105

____________________________________________________________________

> 50               <- 15             <- 25             75-105

____________________________________________________________________

Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den betreffenden Konzentrationen angegeben sind.

Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung

berechnet:

RSD tief R = 2 hoch (1-0.5logC)

wobei:

     RSD tief R   die relative Standardabweichung, berechnet aus

                  unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(s tief R/x)

                  × 100] ermittelten Ergebnissen,

     C            das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100

                  g, 0,001 = 1 000 mg/kg)

     ist.

Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.

4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse

Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das berichtigte Analyseergebnis wird verwendet, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang römisch neun Nummer 5). Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messungenauigkeit darstellen.

4.5. Laborqualitätsnormen

Laboratorien müssen Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.

____________________________________________________________________

(*1) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/Authentic/findbgbl.aspx?name=Anh%C3%A4nge%20IX%20bis%20XII&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_117237" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 433/2004</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_241864" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 57/2006</A>

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40075179