Rechtstracker.at

Anl. 13

Fassungen
14.02.2006 bis 30.08.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1314.02.200630.08.2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 13

Inkrafttretensdatum

14.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch dreizehn

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER BENZO(A)

PYRENGEHALTE IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN

  1. Ziffer eins
    Zweck und Anwendungsbereich
    Proben für die amtliche Bestimmung der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln sind nach dem unten beschriebenen Verfahren zu entnehmen. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

  2. Definitionen

     Partie:       eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung

                   angelieferten Lebensmittels, das gemäß der

                   amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie

                   Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,

                   Absender oder Kennzeichnung aufweist;

     Teilpartie:   bestimmter Teil einer Partie, der dem

                   Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede

                   Teilpartie muss physisch getrennt und

                   identifizierbar sein;

     Einzelprobe:  an einer einzigen Stelle der Partie oder der

                   Teilpartie entnommene Menge;

     Sammelprobe:  die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie oder

                   Teilpartie entnommenen Einzelproben;

     Laborprobe:   für die Laboruntersuchung bestimmte Probe.

  1. Ziffer 3
    Allgemeine Bestimmungen
    3.1 Personal
    Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
    3.2 Material, dem Proben zu entnehmen sind
    Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
    3.3 Vorsichtsmaßregeln
    Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Benzo(a)pyren-Gehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.
    3.4 Einzelproben
    Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind im Protokoll zu vermerken.
    3.5 Vorbereitung der Sammelprobe
    Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Diese Sammelprobe wird im Labor homogenisiert.
    3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
    Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Bei verpackten Waren sind die Laborproben durch zufällige Auswahl aus der Sammelprobe zu bilden.
    3.7 Verpackung und Versand der Proben
    Jede Sammel- bzw. Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Probe während des Transports oder der Lagerung ändert.
    3.8 Versiegelung und Kennzeichnung der Proben
    Jede amtliche Probe ist am Ort der Entnahme gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats zu versiegeln und kennzuzeichnen.
    Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der beprobten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die bei der Analyse von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
  2. Ziffer 4
    Probenahmepläne
    Mit dem verwendeten Probenahmeverfahren ist sicherzustellen, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.
    4.1 Anzahl der Einzelproben
    Bei Ölen, bei denen eine homogene Verteilung des Benzo(a)pyren in der jeweiligen Partie angenommen werden kann, reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.
    Die Partienummer ist dabei anzugeben. Weitere Informationen über die Probenahme bei Olivenöl und Oliventresteröl sind in der Verordnung (EG) Nr. 1989 aus 2003, der Kommission (*1) enthalten.
    Für andere Erzeugnisse ist die der Partie zu entnehmende Mindestanzahl an Einzelproben in Tabelle 1 aufgeführt. Die Einzelproben müssen gleich viel und jeweils mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens 300 g entsteht (siehe Nummer 3.5).

                              TABELLE 1

     Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben

____________________________________________________________________

     Gewicht der Partie (in kg)       Mindestanzahl der zu

                                    entnehmenden Einzelproben

____________________________________________________________________

< 50                           3

____________________________________________________________________

               50-500                          5

____________________________________________________________________

> 500                         10

____________________________________________________________________

Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß Tabelle 2 zu wählen.

                              TABELLE 2

   Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen eine Sammelprobe

zusammengestellt wird, wenn die Partie aus Einzelpackungen besteht

____________________________________________________________________

      Anzahl der Packungen oder      Anzahl der zu entnehmenden

    Einheiten in der Partie oder      Packungen oder Einheiten

            Teilpartie

____________________________________________________________________

               1-25                     1 Packung oder Einheit

____________________________________________________________________

              26-100                Etwa 5%, mindestens 2 Packungen

                                            oder Einheiten

____________________________________________________________________

>100                 Etwa 5%, höchstens 10 Packungen

                                    oder Einheiten

____________________________________________________________________

4.2 Probenahme im Einzelhandel
Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsstufe sollte, wenn möglich, gemäß den oben genannten Probenahmebestimmungen erfolgen. Ist dies nicht möglich, können auf der Ebene des Einzelhandels andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern sie für die beprobte Partie eine ausreichende Repräsentativität gewährleisten.
  1. Ziffer 5
    Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten
    Sofern das Ergebnis der ersten Analyse weniger als 20% unter- oder oberhalb des Höchstgehalts liegt, analysiert das Kontrolllabor die Laborprobe für Bestätigungszwecke in zwei getrennten Analysen, und berechnet in diesem Fall den Mittelwert der Ergebnisse.
    Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis der ersten Analyse oder - sofern zwei Analysen erforderlich sind - der Mittelwert unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den entsprechenden Höchstgehalt (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001,) nicht überschreitet.
    Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, festgelegten Höchstgehalt, wenn das Ergebnis der ersten Analyse oder - sofern zwei Analysen erforderlich sind - der Mittelwert unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.

____________________________________________________________________

(*1) ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 57.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=Anh%C3%A4nge%20XIII%20bis%20XVI&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_241864" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 57/2006</A>

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40075185