Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
14.02.2006 bis 30.08.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 414.02.200630.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007
Anl. 413.09.200313.02.2006 BGBl. II Nr. 422/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

14.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch vier

PROBENVORBEREITUNG UND ANALYSENMETHODEN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE

VON WAREN AUF EINHALTUNG DES GEHALTS AN BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER

UND 3-MCPD

1.       EINFÜHRUNG

         Wichtigstes Ziel ist es, eine repräsentative und homogene

         Laborprobe ohne Sekundärkontamination zu gewinnen.

2.       SPEZIFISCHE VERFAHREN ZUR VORBEREITUNG DER UNTERSUCHUNG AUF

         BLEI, CADMIUM UND QUECKSILBER

         Es gibt viele zufriedenstellende spezifische

         Probenvorbereitungsverfahren, die bei den betreffenden

         Erzeugnissen eingesetzt werden können. In dem Entwurf einer

         CEN-Norm "Lebensmittel - Bestimmung von Spurenelementen -

         Leistungskriterien und allgemeine Überlegungen" sind

         Verfahren aufgeführt, die sich als zufriedenstellend

         erwiesen haben (a); andere Verfahren können jedoch

         ebenfalls gültig sein.

Folgendes ist bei allen verwendeten Verfahren zu beachten:

  • Strichaufzählung
    Muscheln, Krustentiere und kleine Fische: Soweit diese ganz gegessen werden, müssen die Eingeweide in dem zu untersuchenden Material enthalten sein;
  • Strichaufzählung
    Gemüse: Nur der essbare Anteil ist zu kontrollieren, wobei die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, zu beachten sind.

3.       ANALYSENMETHODEN, DIE DAS LABOR ANZUWENDEN HAT, UND

         VORSCHRIFTEN FÜR DIE LABORUNTERSUCHUNG

3.1.     Definitionen

         Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen,

         die das Labor verwenden sollte:

         r          = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

                      man die absolute Differenz zwischen zwei

                      einzelnen Prüfergebnissen, die unter

                      Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe

                      Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,

                      dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt

                      werden, mit einer vorgegebenen

                      Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten

                      darf, so dass r = 2,8 x s tief r;

         s tief r   = Standardabweichung, berechnet aus unter

                      Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

                      Ergebnissen;

         RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus

                      unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

                                               _                _

                      Ergebnissen [(s hoch r / x) x 100], wobei x

                      den Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben

                      darstellt;

         R          = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

                      man die absolute Differenz zwischen einzelnen

                      Prüfergebnissen, die unter

                      Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an

                      identischem Material von Prüfern in

                      verschiedenen Labors nach dem standardisierten

                      Testverfahren) erzielt werden, mit einer

                      vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel

                      95%) erwarten darf;

                      R = 2,8 x S tief R;

         S tief R   = Standardabweichung, berechnet aus unter

                      Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

                      Ergebnissen;

         RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus

                      unter Reproduzierbarkeitsbedingungen

                                   _

                      [(s tief R / x) x 100] ermittelten

                      Ergebnissen;

         HORRAT

         tief r =     die ermittelte RSD rief r geteilt durch den

                      RSD tief r-Wert, geschätzt nach der

                      Horwitz-Gleichung unter Verwendung der Annahme

                      r = 0,66R;

         HORRAT

         tief R =     der ermittelte RSD tief R-Wert geteilt durch

                      den RSD tief R-Wert, berechnet nach der

                      Horwitz-Gleichung (b).

3.2.     Allgemeine Vorschriften

         Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analysenmethoden müssen

         soweit wie möglich mit nachstehenden Bestimmungen

         übereinstimmen.

3.2.1.   Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden

         Kriterien getestet werden:

           i) Spezifität;

          ii) Genauigkeit;

         iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße

              innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der

              Streuungsmaße in und zwischen den Labors;

          iv) Nachweisgrenze;

           v) Empfindlichkeit;

          vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;

         vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden

              können.

3.2.2.   Die in Nummer 3.2.1. Ziffer iii) genannten Präzisionswerte

         lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das

         nach dem international anerkannten Protokoll über

         "collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB

         Internationale Normenorganisation, "Präzision von

         Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und

         Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international

         anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"

         (ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probability level =

         95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in

         der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des

         "collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder

         jedermann zugänglich zu machen.

Zur Kontrolle des Bleigehalts in Wein ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission *1) zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor in Kapitel 35 des dazugehörigen Anhangs die anzuwendende Methode festgelegt.

3.3. Spezifische Anforderungen

3.3.1. Blei, Cadmium- und Quecksilberanalysen

Spezifische Methoden für die Bestimmung der Blei-, Cadmium- oder Quecksilbergehalte sind nicht vorgeschrieben. Die Labors wenden eine validierte Methode an, die die in Tabelle 3 angegebenen Leistungskriterien erfüllt. Soweit möglich, sollte das Testmaterial des Ringversuchs zur Validierung zertifiziertes Referenzmaterial einschließen.

         Tabelle 3: Leistungskriterien für Analysenmethoden für

         Blei, Cadmium und Quecksilber

         ___________________________________________________________

              Parameter                 Wert/Kommentar

         ___________________________________________________________

         Anwendungsbereich    Waren gemäß der Verordnung (EG)

                              Nr. 466/2001

         Nachweisgrenze       Nicht mehr als ein Zehntel des

                              Höchstgehalts gemäß der Verordnung

                              (EG) Nr. 466/2001, es sei denn, der

                              Höchstgehalt für Blei liegt unter

                              0,1 mg/kg. In diesem Fall nicht mehr

                              als ein Fünftel des Höchstgehalts

         Bestimmungsgrenze    Nicht mehr als ein Fünftel des

                              Höchstgehalts gemäß der Verordnung

                              (EG) Nr. 466/2001, es sei denn, der

                              Höchstgehalt für Blei liegt unter

                              0,1 mg/kg. In diesem Fall nicht mehr

                              als zwei Fünftel des Höchstgehalts

         Präzision            HORRAT tief r- oder

                              HORRAT tief R-Werte von weniger als

                              1,5 gemäß Ringversuch

         Wiederfindungsrate   80-120% (gemäß Ringversuch)

         Spezifizität         Frei von Matrix- oder spektralen

                              Interferenzen

3.3.2.   3-MCPD-Analyse

         Spezifische Methoden für die Bestimmung des Gehalts von

         3-MCPD sind nicht vorgeschrieben. Die Labors wenden eine

         validierte Methode an, die die in Tabelle 4 angegebenen

         Leistungskriterien erfüllt. Soweit möglich, sollte das

         Testmaterial des Ringversuches zur Validierung

         zertifiziertes Referenzmaterial einschließen. Eine

         spezifische Methode wurde im Ringversuch validiert und

         entspricht den Anforderungen in Tabelle 4 (c).

         Tabelle 4: Leistungskriterien für Analysenmethoden für

         3-MCPD

         ___________________________________________________________

            Kriterium          Empfohlener Wert       Konzentration

         ___________________________________________________________

         Blindwert                 Unter der               -

                                Nachweisgrenze

         Wiederfindungsrate         75-110%               Alle

         Bestimmungsgrenze     10 (oder weniger)           -

                                   µg/kg in

                               trockenem Zustand

         Standardabweichung

         des Blindwerts       Weniger als 4 µg/kg          -

         Interne Präzisions-     <  4 µg/kg             20 µg/kg

         abschätzungen -         <  6 µg/kg             30 µg/kg

         Standardabweichung      <  7 µg/kg             40 µg/kg

         der Wiederholungs-      <  8 µg/kg             50 µg/kg

         messungen bei           < 15 µg/kg            100 µg/kg

         unterschiedlichen

         Konzentrationen

3.3.3.   Leistungskriterien - das Konzept der Ungenauigkeitsfunktion

         Die Eignung der vom Labor zu verwendenden Analysemethode

         kann jedoch auch mittels eines Ungenauigkeitsansatzes

         bewertet werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen, die

         Ergebnisse mit einer maximalen Standardungenauigkeit

         liefert. Die maximale Standardungenauigkeit ergibt sich aus

         der nachstehenden Formel:

Uƒ = Wurzel[LOD/2) hoch 2 + (alphaC) hoch 2] wobei:

         Uƒ       die maximale Standardungenauigkeit,

         LOD      die Nachweisgrenze der Methode,

         C        die jeweilige Konzentration

         alpha    ein numerischer Faktor ist, der abhängig vom

                  C-Wert zu verwenden ist; die zu verwendenden Werte

                  sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:

____________________________________________________________________

             C (myg/kg)                     alpha

____________________________________________________________________

< 50                          0,2

              51-500                        0,18

             501-1 000                      0,15

           1 001-10 000                     0,12

> 10 000                        0,1

____________________________________________________________________

U steht für die erweiterte Messunsicherheit mit einem Faktor von 2, der zu einem Vertrauensniveau von ca. 95% führt.

Liefert eine Analysemethode Ergebnisse mit Messunsicherheiten, die unter der maximalen Standardunsicherheit liegen, gilt die Methode als gleichermaßen geeignet wie eine Methode, die die oben genannten Leistungskriterien erfüllt.

QUELLE:

European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.

(http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/ contaminants/sampling_en.htm).

3.4. Abschätzung der Richtigkeit der Untersuchung, Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse

Wenn möglich, ist eine Abschätzung der Richtigkeit der Analysen vorzunehmen, indem geeignete zertifizierte Referenzmaterialien in den Kontrollvorgang einbezogen werden.

Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate korrigiert oder unkorrigiert anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Die die Analyse durchführende Person hat den ‚European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation‘ zu beachten (Quelle 1).

Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen.

3.5. Laborqualitätsnormen

Laboratorien müssen Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.

3.6. Angaben der Ergebnisse

Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten anzugeben wie die in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, festgelegten Höchstgehalte.

QUELLEN

(a) Entwurf der Norm prEN 13804 "Lebensmittel - Bestimmung

von Spurenelementen - Leistungskriterien und allgemeine Überlegungen", CEN, Rue de Stassart 36, B1050 Brüssel.

(b) W Horwitz, "Evaluation of Analytical Methods for

Regulation of Foods and Drugs", Anal. Chem., 1982, Nr. 54, 67A - 76A.

(c) Method of Analysis to determine

3-Monochloropropane-1,2-Diol in Food and Food Ingredients using Mass Spectrometric Detection", wurde CEN TC 275 und AOAC International vorgelegt (auch erhältlich als "Report of the Scientific Cooperation task 3.2.6: Provision of validated methods to support the Scientific Committee on Food`s recommendations regarding 3-MCPD in hydrolysed protein and other foods").

(d) ISO/AOAC/IUPAC "Harmonised Guidelines for the Use of

Recovery Information in Analytical Measurement"; Herausgeber Michael Thompson, Steven L. R. Ellison, Ales Fajgelj, Paul Willetts und Roger Wood, Pure Appl.

Chem., 1999, Nr. 71, 337 - 348.

____________________________________________________________________

*1) ABl. Nr. L 272 vom 3. 10. 1990, S. 1.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format
im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2003/2003b422.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 422/2003</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_241864" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 57/2006</A>

Schlagworte

Wiederholbarkeitswert, Cadmiumanalyse, Cadmiumgehalt

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40075172