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Anhang V
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER
OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
1. Zweck und Anwendungsbereich
Nachstehend wird das Probenahmeverfahren für die amtliche
Bestimmung der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln
beschrieben. Die mit diesem Verfahren gewonnenen
Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden
Partien anzusehen. Anhand der bei den Laborproben
bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der
Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Grenzwerte
eingehalten wurden.
2. Definitionen
Partie: eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene
Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie
oder Teilpartie entnommenen Einzelproben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den im Anhang genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Ochratoxin-A-Gehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt.
3.6. Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
3.7. Verpackung und Versand der Proben
Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsmäßig gekennzeichnet.
Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
4. Besondere Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß den Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien < 50 Tonnen in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x
Häufigkeit der Gewicht der Einzelprobe
Probenahme n = ____________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg
- Häufigkeit der Probenahme: jeder n-te Sack oder Beutel,
aus dem eine Einzelprobe gezogen werden muss
(Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu
runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt etwa 100 g, soweit im
Anhang nicht anders definiert. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Getreide, getrocknete Weintrauben und gerösteten Kaffee
TABELLE 1
Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Gewicht
der Partie
____________________________________________________________________
Partie- Gewicht Zahl der Gewicht
gewicht oder Einzel- der
Erzeugnis (t) Zahl proben Sammel-
der probe
Teil- (kg)
partien
____________________________________________________________________
Getreide und >= 1 500 500 t 100 10
Getreideerzeugnisse > 300 und 3 Teil- 100 10
< 1 500 partien 100 10
>= 50 und 100 t 3-100 (*1) 1-10
<= 300 -
< 50
____________________________________________________________________
Getrocknete >= 15 15-30 t 100 10
Weintrauben < 15 - 10-100 (*2) 1-10
(Korinthen, Rosinen
und Sultanien)
____________________________________________________________________
Geröstete >= 15 15-30 t 100 10
Kaffeebohnen, < 15 - 10-100 (*2) 1-10
gemahlener
gerösteter
Kaffee und
löslicher Kaffee
____________________________________________________________________
(*1) Abhängig vom Partiegewicht – vgl. Tabelle 2 dieses Anhangs.
(*2) Abhängig vom Partiegewicht – vgl. Tabelle 3 dieses Anhangs.
____________________________________________________________________
4.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien >= 50 Tonnen), geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen
gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee sowie für getrocknete
Weintrauben (Partien >= 15 Tonnen)
– Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch getrennt
werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1 in
Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der Partie
nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der
Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das
genannte Gewicht um höchstens 20% überschreiten.
– Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
– Anzahl der Einzelproben: 100.
– Gewicht der Sammelprobe: 10 kg.
– Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, vorausgesetzt, dieses ist so repräsentativ wie möglich und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
4.5. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien < 50 Tonnen), für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee und für getrocknete Weintrauben (Partien < 15 Tonnen)
Bei Getreidepartien < 50 Tonnen und bei Partien von gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee, löslichem Kaffee und getrockneten Weintrauben < 15 Tonnen sind nach dem Probenahmeplan abhängig vom Partiegewicht 10-100 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 1-10 kg ergibt. Bei sehr kleinen Partien (<= 0,5 Tonnen) von Getreide und Getreideerzeugnissen kann eine geringere Anzahl an Einzelproben entnommen werden. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereint sind, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben:
TABELLE 2
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie
Getreide oder Getreideerzeugnisse
____________________________________________________________________
Partiegewicht (t) Zahl der Einzelproben
____________________________________________________________________
<= 0,05 3
____________________________________________________________________
> 0,05-<= 0,5 5
____________________________________________________________________
> 0,5-<= 1 10
____________________________________________________________________
> 1-<= 3 20
____________________________________________________________________
> 3-<= 10 40
____________________________________________________________________
> 10-<= 20 60
____________________________________________________________________
> 20-<= 50 100
____________________________________________________________________
TABELLE 3
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie
gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen
Kaffees und getrockneter Weintrauben
____________________________________________________________________
Partiegewicht (t) Zahl der Einzelproben
____________________________________________________________________
<= 0,1 10
____________________________________________________________________
> 0,1-<= 0,2 15
____________________________________________________________________
> 0,2-<= 0,5 20
____________________________________________________________________
> 0,5-<= 1,0 30
____________________________________________________________________
> 1,0-<= 2,0 40
____________________________________________________________________
> 2,0-<= 5,0 60
____________________________________________________________________
> 5,0-<= 10,0 80
____________________________________________________________________
> 10,0-<= 15,0 100
____________________________________________________________________
4.6. Probenahmeverfahren für Lebensmittel, die für Säuglinge
und Kleinkinder bestimmt sind
Es ist das unter Nummer 4.5 für Getreide und
Getreideerzeugnisse genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom Gewicht der Partie abhängt, wobei gemäß Tabelle 2 unter Nummer 4.5. mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.
– Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Sind Partien in Einzelhandelsverpackungen abgepackt, hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
– Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt. 4.6.a. Probenahme bei Wein und Traubensaft
Die Sammelprobe wiegt mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht möglich ist (zB, wenn die Probe aus einer Flasche besteht).
Die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 4 entsprechen. Die festgelegte Anzahl der Einzelproben hängt von der Form ab, in der die betreffenden Erzeugnisse gewöhnlich im Handel sind. Bei Fassware ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch so gründlich wie möglich und soweit dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung des Ochratoxin A in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.
Das Gewicht der Einzelproben, bei denen es sich häufig wahrscheinlich um eine Flasche oder eine Packung handelt, muss gleich sein. Eine Einzelprobe sollte mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens etwa 1 kg entsteht. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.
TABELLE 4
Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben
____________________________________________________________________
Form, in der das Erzeugnis Gewicht der Mindestanzahl der
im Handel ist Partie (1) zu entnehmenden
Einzelproben
____________________________________________________________________
Fassware (Traubensaft, Wein) ... 3
____________________________________________________________________
Flaschen/Packungen Traubensaft <= 50 3
____________________________________________________________________
Flaschen/Packungen Traubensaft 50-500 5
____________________________________________________________________
Flaschen/Packungen Traubensaft > 500 10
____________________________________________________________________
Flaschen/Packungen Wein <= 50 1
____________________________________________________________________
Flaschen/Packungen Wein 50-500 2
____________________________________________________________________
Flaschen/Packungen Wein > 500 3
____________________________________________________________________
4.7. Probenahme auf der Ebene des Einzelhandels
Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene
sollte möglichst gemäß den oben genannten Bestimmungen über
die Probenahme erfolgen. Ist dies nicht möglich, können
andere wirksame Probenahmeverfahren auf der Ebene des
Einzelhandels angewendet werden, sofern sie für die
beprobte Partie ausreichend repräsentativ sind.
Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.