Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
14.02.2006 bis 30.08.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 514.02.200630.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007
Anl. 516.11.200413.02.2006 § → § BGBl. II Nr. 433/2004
Anl. 513.09.200315.11.2004 BGBl. II Nr. 422/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

14.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                            Anhang V

        PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER

             OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN

1.       Zweck und Anwendungsbereich

         Nachstehend wird das Probenahmeverfahren für die amtliche

         Bestimmung der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln

         beschrieben. Die mit diesem Verfahren gewonnenen

         Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden

         Partien anzusehen. Anhand der bei den Laborproben

         bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der

         Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Grenzwerte

         eingehalten wurden.

2.       Definitionen

         Partie:      eine unterscheidbare Menge einer in einer

                      Sendung angelieferten Ware, die gemäß der

                      amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie

                      Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,

                      Verpacker, Absender oder Kennzeichnung

                      aufweist;

         Teilpartie:  bestimmter Teil einer Partie, der dem

                      Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede

                      Teilpartie muss physisch getrennt und

                      identifizierbar sein;

         Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene

                      Menge;

         Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie

                      oder Teilpartie entnommenen Einzelproben.

         Laborprobe:  Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)

                      Teil/Menge der Sammelprobe.

3.       Allgemeine Bestimmungen

3.1.     Personal

         Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.

3.2.     Material, dem Proben zu entnehmen sind

         Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

Große Partien werden nach den im Anhang genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.

3.3. Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Ochratoxin-A-Gehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.

3.4. Einzelproben

Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen.

3.5. Herstellung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt.

3.6. Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.

3.7. Verpackung und Versand der Proben

Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsmäßig gekennzeichnet.

Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4. Besondere Bestimmungen

4.1. Verschiedene Arten von Partien

Die Waren können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß den Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien < 50 Tonnen in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:

                                  Gewicht der Partie x

         Häufigkeit der          Gewicht der Einzelprobe

         Probenahme n = ____________________________________________

                           Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der

                                     Einzelverpackung

         - Gewicht: in kg

         - Häufigkeit der Probenahme: jeder n-te Sack oder Beutel,

           aus dem eine Einzelprobe gezogen werden muss

           (Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu

           runden).

4.2.     Gewicht der Einzelprobe

         Das Gewicht der Einzelprobe beträgt etwa 100 g, soweit im

         Anhang nicht anders definiert. Bei Partien in

         Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe

         vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

4.3.   Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für

       Getreide, getrocknete Weintrauben und gerösteten Kaffee

                              TABELLE 1

Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Gewicht

                             der Partie

____________________________________________________________________

                       Partie-    Gewicht    Zahl der     Gewicht

                       gewicht     oder       Einzel-       der

      Erzeugnis          (t)        Zahl       proben     Sammel-

                                     der                   probe

                                    Teil-                   (kg)

                                  partien

____________________________________________________________________

Getreide und         >= 1 500    500 t      100          10

Getreideerzeugnisse  >  300 und  3 Teil-    100          10

<  1 500    partien    100          10

>= 50 und   100 t      3-100 (*1)   1-10

<= 300      -

<  50

____________________________________________________________________

Getrocknete          >= 15       15-30 t    100          10

Weintrauben          <  15       -          10-100 (*2)  1-10

(Korinthen, Rosinen

und Sultanien)

____________________________________________________________________

Geröstete            >= 15       15-30 t    100          10

Kaffeebohnen,        <  15       -          10-100 (*2)  1-10

gemahlener

gerösteter

Kaffee und

löslicher Kaffee

____________________________________________________________________

(*1) Abhängig vom Partiegewicht – vgl. Tabelle 2 dieses Anhangs.

(*2) Abhängig vom Partiegewicht – vgl. Tabelle 3 dieses Anhangs.

____________________________________________________________________

4.4.   Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse

       (Partien >= 50 Tonnen), geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen

       gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee sowie für getrocknete

       Weintrauben (Partien >= 15 Tonnen)

       – Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch getrennt

         werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1 in

         Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der Partie

         nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der

         Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das

         genannte Gewicht um höchstens 20% überschreiten.

– Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

– Anzahl der Einzelproben: 100.

– Gewicht der Sammelprobe: 10 kg.

– Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene

Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, vorausgesetzt, dieses ist so repräsentativ wie möglich und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.

4.5. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien < 50 Tonnen), für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee und für getrocknete Weintrauben (Partien < 15 Tonnen)

Bei Getreidepartien < 50 Tonnen und bei Partien von gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee, löslichem Kaffee und getrockneten Weintrauben < 15 Tonnen sind nach dem Probenahmeplan abhängig vom Partiegewicht 10-100 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 1-10 kg ergibt. Bei sehr kleinen Partien (<= 0,5 Tonnen) von Getreide und Getreideerzeugnissen kann eine geringere Anzahl an Einzelproben entnommen werden. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereint sind, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.

Die nachstehende Tabelle zeigt die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben:

                              TABELLE 2

    Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie

                  Getreide oder Getreideerzeugnisse

____________________________________________________________________

          Partiegewicht (t)          Zahl der Einzelproben

____________________________________________________________________

<= 0,05                         3

____________________________________________________________________

> 0,05-<= 0,5                      5

____________________________________________________________________

> 0,5-<= 1                      10

____________________________________________________________________

> 1-<= 3                       20

____________________________________________________________________

> 3-<= 10                      40

____________________________________________________________________

> 10-<= 20                      60

____________________________________________________________________

> 20-<= 50                     100

____________________________________________________________________

                              TABELLE 3

  Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie

gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen

                Kaffees und getrockneter Weintrauben

____________________________________________________________________

          Partiegewicht (t)          Zahl der Einzelproben

____________________________________________________________________

<= 0,1                         10

____________________________________________________________________

> 0,1-<= 0,2                      15

____________________________________________________________________

> 0,2-<= 0,5                      20

____________________________________________________________________

> 0,5-<= 1,0                      30

____________________________________________________________________

> 1,0-<= 2,0                      40

____________________________________________________________________

> 2,0-<= 5,0                      60

____________________________________________________________________

> 5,0-<= 10,0                      80

____________________________________________________________________

> 10,0-<= 15,0                     100

____________________________________________________________________

4.6.     Probenahmeverfahren für Lebensmittel, die für Säuglinge

         und Kleinkinder bestimmt sind

         Es ist das unter Nummer 4.5 für Getreide und

         Getreideerzeugnisse genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.

Dies bedeutet, dass die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom Gewicht der Partie abhängt, wobei gemäß Tabelle 2 unter Nummer 4.5. mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.

– Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Sind Partien in Einzelhandelsverpackungen abgepackt, hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

– Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt. 4.6.a. Probenahme bei Wein und Traubensaft

Die Sammelprobe wiegt mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht möglich ist (zB, wenn die Probe aus einer Flasche besteht).

Die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 4 entsprechen. Die festgelegte Anzahl der Einzelproben hängt von der Form ab, in der die betreffenden Erzeugnisse gewöhnlich im Handel sind. Bei Fassware ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch so gründlich wie möglich und soweit dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung des Ochratoxin A in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.

Das Gewicht der Einzelproben, bei denen es sich häufig wahrscheinlich um eine Flasche oder eine Packung handelt, muss gleich sein. Eine Einzelprobe sollte mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens etwa 1 kg entsteht. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.

                              TABELLE 4

     Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben

____________________________________________________________________

Form, in der das Erzeugnis      Gewicht der     Mindestanzahl der

      im Handel ist               Partie (1)      zu entnehmenden

                                                   Einzelproben

____________________________________________________________________

Fassware (Traubensaft, Wein)        ...                 3

____________________________________________________________________

Flaschen/Packungen Traubensaft     <= 50                3

____________________________________________________________________

Flaschen/Packungen Traubensaft    50-500                5

____________________________________________________________________

Flaschen/Packungen Traubensaft     > 500               10

____________________________________________________________________

Flaschen/Packungen Wein            <= 50                1

____________________________________________________________________

Flaschen/Packungen Wein           50-500                2

____________________________________________________________________

Flaschen/Packungen Wein            > 500                3

____________________________________________________________________

4.7.     Probenahme auf der Ebene des Einzelhandels

         Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene

         sollte möglichst gemäß den oben genannten Bestimmungen über

         die Probenahme erfolgen. Ist dies nicht möglich, können

         andere wirksame Probenahmeverfahren auf der Ebene des

         Einzelhandels angewendet werden, sofern sie für die

         beprobte Partie ausreichend repräsentativ sind.

  1. Ziffer 5
    Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
    – Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
    überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
    – Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
    zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format
im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2003/2003b422.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 422/2003</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/Authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_117237" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 433/2004</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_241864" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 57/2006</A>

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40075173