Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
14.02.2006 bis 30.08.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 614.02.200630.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007
Anl. 616.11.200413.02.2006 § → § BGBl. II Nr. 433/2004
Anl. 613.09.200315.11.2004 BGBl. II Nr. 422/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

14.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch sechs

PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DER OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN

  1. Ziffer eins
    Vorsichtsmaßnahmen
    Da die Verteilung von Ochratoxin A nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und homogenisiert werden.
    Alles dem Labor zugesandte Material ist für die Vorbereitung des Untersuchungsmaterials zu verwenden.

  1. Ziffer 2
    Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
    Sofern der Höchstgehalt für die Trockenmasse gilt, ist bei einem Teil der homogenisierten Probe mithilfe eines Verfahrens, mit dem die Trockenmasse nachweislich genau bestimmt werden kann, die Trockenmasse zu bestimmen.

3.6 Anmerkung, richtig 3.) Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.

4. Vom Labor anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen

4.1. Definitionen

Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:

Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.

         r          = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

                      man die absolute Differenz zwischen zwei

                      einzelnen Prüfergebnissen, die unter

                      Wiederholbarkeitsbedingungen (dh. dieselbe

                      Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät,

                      dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt

                      werden, mit einer vorgegebenen

                      Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten

                      darf, so dass r = 2,8 x s tief r

         s tief r   = Standardabweichung, berechnet aus unter

                      Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

                      Ergebnissen

         RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus

                      unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

                                             _               _

                      Ergebnissen [(s tief r/x) x 100] wobei x den

                      Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben

                      darstellt

         R          = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

                      man die absolute Differenz zwischen einzelnen

                      Prüfergebnissen, die unter

                      Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an

                      identischem Material von Prüfern in

                      verschiedenen Labors nach dem standardisierten

                      Testverfahren) erzielt werden, mit einer

                      vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel

                      95%) erwarten darf, R = 2,8 x s tief r

         s tief R   = Standardabweichung, berechnet aus unter

                      Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

                      Ergebnissen

         RSD tief R = relative Standardabweichung, berechnet aus

                      unter Reproduzierbarkeitsbedingungen

                                                         _

                      ermittelten Ergebnissen [(S tief R/x) x 100].

4.2.     Allgemeine Anforderungen

         Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen

         mit folgenden Bestimmungen übereinstimmen.

4.2.1.   Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden

         Kriterien getestet werden:

           i) Spezifität;

          ii) Genauigkeit;

         iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße

              innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der

              Streuungsmaße in und zwischen den Labors;

          iv) Nachweisgrenze;

           v) Empfindlichkeit;

          vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;

         vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden

              können.

4.2.2.   Die in Nummer 4.2.1 Ziffer iii) genannten Präzisionswerte

         lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das

         nach dem international anerkannten Protokoll über

         "collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB

         Internationale Normenorganisation, "Präzision von

         Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und

         Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international

         anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"

         (ISO-Norm 5725/1981) spricht von 95% probability level =

         95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in

         der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des

         "collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder

         jedermann zugänglich zu machen.

4.3. Spezifische Anforderungen

Sofern keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Ochratoxin-A-Gehalten in Waren vorgeschrieben sind, können Labors ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:

            Leistungsmerkmale für die Bestimmung von Ochratoxin A

         ___________________________________________________________

                                      Ochratoxin A

           Konzentration  __________________________________________

               µg/kg        RSD tief r    RSD tief R    Wiederfin-

                               (%)           (%)        dungsrate

                                                           (%)

         ___________________________________________________________

< 1                 <= 40         <= 60          50-120

         1-10                <= 20         <= 30          70-110

         ___________________________________________________________

         - Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden

           nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den

           betreffenden Konzentrationen angegeben sind.

         - Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung

           berechnet:

           RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)

           dabei ist:

           - RSD tief R die relative Standardabweichung, berechnet

             aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

                                    _

             Ergebnissen [(s tief R/x) x 100],

           - C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,

             0,001 = 1 000 mg/kg).

           Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die

           sich für die meisten Routineanalysemethoden als

           unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der

           Konzentration abhängig erwiesen hat.

4.4.     Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der

         Ergebnisse

         Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate

         berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der

         Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das

         berichtigte Analyseergebnis ist zu verwenden, um die

         Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang V

         Nummer 5.).

Das Analyseergebnis ist als x+/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen. U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.

4.5. Laborqualitätsnormen

Laboratorien müssen Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format
im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2003/2003b422.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 422/2003</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/Authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_117237" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 433/2004</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_241864" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 57/2006</A>

Schlagworte

Wiederholbarkeitswert

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40075174