Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
13.09.2003 bis 15.11.2004 — BGBl. II Nr. 422/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 514.02.200630.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007
Anl. 516.11.200413.02.2006 § → § BGBl. II Nr. 433/2004
Anl. 513.09.200315.11.2004 BGBl. II Nr. 422/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 422/2003

Außerkrafttretensdatum

15.11.2004danach: BGBl. II Nr. 433/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                            Anhang V

        PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER

             OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN

1.       Zweck und Anwendungsbereich

         Nachstehend wird das Probenahmeverfahren für die amtliche

         Bestimmung der Ochratoxin-A-Gehalte in Waren gemäß §§ 2

         und 3 LMG 1975 beschrieben. Die mit diesem Verfahren

         gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die

         betreffenden Partien anzusehen. Anhand der bei den

         Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in

         der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Grenzwerte

         eingehalten wurden.

2.       Definitionen

         Partie:      eine unterscheidbare Menge einer in einer

                      Sendung angelieferten Ware, die gemäß der

                      amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie

                      Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,

                      Verpacker, Absender oder Kennzeichnung

                      aufweist;

         Teilpartie:  bestimmter Teil einer Partie, der dem

                      Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede

                      Teilpartie muss physisch getrennt und

                      identifizierbar sein;

         Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene

                      Menge;

         Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie

                      oder Teilpartie entnommenen Einzelproben.

3.       Allgemeine Bestimmungen

3.1.     Personal

         Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.

3.2.     Material, dem Proben zu entnehmen sind

         Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

Große Partien werden nach den im Anhang genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.

3.3. Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Ochratoxin-A-Gehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.

3.4. Einzelproben

Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind im Protokoll zu vermerken.

3.5. Herstellung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt.

3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung

Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen.

3.7. Verpackung und Versand der Proben

Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsmäßig gekennzeichnet.

Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4. Besondere Bestimmungen

4.1. Verschiedene Arten von Partien

Die Waren können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß den Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien < 50 Tonnen in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:

                                  Gewicht der Partie x

         Häufigkeit der          Gewicht der Einzelprobe

         Probenahme n = ____________________________________________

                           Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der

                                     Einzelverpackung

         - Gewicht: in kg

         - Häufigkeit der Probenahme: jeder n-te Sack oder Beutel,

           aus dem eine Einzelprobe gezogen werden muss

           (Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu

           runden).

4.2.     Gewicht der Einzelprobe

         Das Gewicht der Einzelprobe beträgt etwa 100 g, soweit im

         Anhang nicht anders definiert. Bei Partien in

         Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe

         vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

4.3.     Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für

         Getreide und Getreideerzeugnisse und getrocknete

         Weintrauben

         Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach

         Erzeugnis und Gewicht der Partie

         ___________________________________________________________

                              Partie-   Gewicht   Zahl der  Gewicht

                              gewicht  oder Zahl   Einzel-    der

                             (Tonnen)  der Teil-   proben   Sammel-

              Erzeugnis                 partien   je Teil-   probe

                                                   partie   je Teil-

                                                             partie

                                                              (kg)

         ___________________________________________________________

         Getreide und Ge-   >= 1 500  500 Tonnen  100       10

         treideerzeugnisse  >  300    3 Teil-     100       10

                            und       partien

<  1 500

>= 50     100 Tonnen  100       10

                            und

<= 300

<  50     -           10-       1-10

                                                  100 *1)

         ___________________________________________________________

         Getrocknete        >= 15     15-30       100       10

         Weintrauben                  Tonnen

         (Korinthen,        <  15     -           10-100    1-10

         Rosinen und                              *2)

         Sultaninen)

         ___________________________________________________________

         *1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses

             Anhangs.

         *2) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 3 dieses

             Anhangs.

         ___________________________________________________________

4.4.     Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse

         (Partien >= 50 Tonnen) und getrocknete Weintrauben (Partien

>= 15 Tonnen)

         - Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch

           getrennt werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1

           in Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der

           Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts

           der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das

           genannte Gewicht um höchstens 20% überschreiten.

         - Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

         - Zahl der Einzelproben: 100. Bei Getreidepartien von

           weniger als 50 Tonnen und Partien von getrockneten

           Weintrauben unter 15 Tonnen siehe Nummer 4.5. Gewicht der

           Sammelprobe = 10 kg.

         - Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene

           Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer

           Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig

           große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der

           Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein

           alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,

           vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und

           wird umfassend beschrieben und dokumentiert.

4.5.     Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse

         (Partien < 50 Tonnen) und für getrocknete Weintrauben

         (Partien < 15 Tonnen)

         Für Getreidepartien unter 50 Tonnen und für Partien von

         getrockneten Weintrauben unter 15 Tonnen muss ein

         Probenahmeverfahren angewendet werden, das - je nach

         Partiegewicht - aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die

         eine Sammelprobe von 1 bis 10 kg ergeben.

Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben:

         Tabelle 2: Zahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom

         Gewicht der Getreidepartie

         ___________________________________________________________

              Partiegewicht (Tonnen)      Zahl der Einzelproben

         ___________________________________________________________

<= 1                             10

>1 - <=3                           20

>3 - <=10                          40

> 10 -<=20                          60

> 20 -<=50                         100

         Tabelle 3: Zahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom

         Gewicht der Partie getrockneter Weintrauben

         ___________________________________________________________

              Partiegewicht (Tonnen)      Zahl der Einzelproben

         ___________________________________________________________

<= 0,1                            10

> 0,1 - <= 0,2                       15

> 0,2 - <= 0,5                       20

> 0,5 - <= 1,0                       30

> 1,0 - <= 2,0                       40

> 2,0 - <= 5,0                       60

> 5,0 - <= 10,0                       80

>10,0 - <= 15,0                      100

4.6.     Probenahme auf der Einzelhandelsstufe

         Die Probenahme von Waren auf der Einzelhandelsstufe sollte,

         wenn möglich, gemäß den oben genannten

         Probenahmebestimmungen erfolgen. Ist dies nicht möglich,

         können andere wirksame Probenahmeverfahren auf der

         Einzelhandelsstufe angewendet werden, sofern sie

         ausreichende Repräsentativität für die betreffende Partie

         gewährleisten.

  1. Ziffer 5
    Annahme einer Partie oder Teilpartie
    • Strichaufzählung
      Annahme, wenn die Sammelprobe den Grenzwert einhält.
    • Strichaufzählung
      Ablehnung, wenn die Sammelprobe den Grenzwert überschreitet.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format
im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2003/2003b422.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 422/2003</A>

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40045057