Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
14.02.2006 bis 30.08.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 714.02.200630.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007
Anl. 716.11.200413.02.2006 § → § BGBl. II Nr. 433/2004
Anl. 713.09.200315.11.2004 BGBl. II Nr. 422/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

14.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch sieben

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER DIOXINGEHALTE

(PCDD/PCDF) SOWIE ZUR BESTIMMUNG DIOXINÄHNLICHER PCB IN BESTIMMTEN

WAREN

  1. Ziffer eins
    Zweck und Anwendungsbereich
    Die zur amtlichen Kontrolle der Dioxingehalte (PCDD/PCDF) sowie zur Bestimmung der Gehalte an dioxinähnlichen PCB *1) in Lebensmitteln bestimmten Proben sind entsprechend den unten beschriebenen Verfahren zu nehmen. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien bzw. Teilpartien anzusehen. Anhand der bei den Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegten Grenzwerte eingehalten wurden.

2.       Definitionen

         Partie:      Eine unterscheidbare Menge einer in einer

                      Sendung angelieferten Ware, die gemäß der

                      amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale, wie

                      Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,

                      Verpacker, Absender oder Kennzeichnung

                      aufweist. Bei Fischen und

                      Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der

                      Fische vergleichbar sein.

         Teilpartie:  Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem

                      Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede

                      Teilpartie muss physisch getrennt und

                      identifizierbar sein.

         Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw.

                      Teilpartie entnommene Menge.

         Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie

                      entnommenen Einzelproben.

         Laborprobe:  Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)

                      Teil/Menge der Sammelprobe.

         ___________________________________________________________

            Kongener         TEF-Wert      Kongener         TEF-Wert

         ___________________________________________________________

         Dibenzo-p-dioxine ("PCDD")     Dioxinähnliche PCB Non-ortho

                                        PCB + Mono-ortho PCB

         2,3,7,8-TCDD        1          Non-ortho PCB

         1,2,3,7,8-PeCDD     1          PCB 77              0,0001

         1,2,3,4,7,8-HxCDD   0,1

         1,2,3,6,7,8-HxCDD   0,1        PCB 81              0,0001

         1,2,3,7,8,9-HxCDD   0,1        PCB 126             0,1

         1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01       PCB 169             0,01

         OCDD                0,0001

         Dibenzofurane ("PCDF")         Mono-ortho PCB

         2,3,7,8-TCDF        0,1        PCB 105             0,0001

         1,2,3,7,8-PeCDF     0,05

         2,3,4,7,8-PeCDF     0,5        PCB 114             0,0005

         1,2,3,4,7,8-HxCDF   0,1        PCB 118             0,0001

         1,2,3,6,7,8-HxCDF   0,1        PCB 123             0,0001

         1,2,3,7,8,9-HxCDF   0,1        PCB 156             0,0005

         2,3,4,6,7,8-HxCDF   0,1        PCB 157             0,0005

         1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01

         1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01       PCB 167             0,00001

         OCDF                0,0001     PCB 189             0,0001

         ___________________________________________________________

         Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" =

         hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" =

         Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl.

         ___________________________________________________________

3.       Allgemeine Bestimmungen

3.1.     Personal

         Die Probenahme wird von einer befugten qualifizierten

         Person vorgenommen.

3.2.     Material, dem Proben zu entnehmen sind

         Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

3.3.     Vorsichtsmaßnahmen

         Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben

         sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu

         verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und

         dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung

         beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben

         zunichte machen könnten.

3.4. Einzelproben

Einzelproben sind - soweit praktisch machbar - an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.

3.5. Vorbereitung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht praktisch ist, zB wenn eine einzige Packung beprobt wurde.

3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.

3.7. Verpackung und Versand von Sammel- und Laborproben Jede Sammel- und Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

  1. Ziffer 4
    Probenahmepläne
    Mit dem verwendeten Probenahmeverfahren ist sicherzustellen, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.
    Anzahl der Einzelproben
    Bei Milch und Ölen, für die eine homogene Verteilung der fraglichen Kontaminanten in einer Partie angenommen werden kann, sind drei Einzelproben je Partie, die die Sammelprobe ergeben, ausreichend. Die Partienummer ist dabei anzugeben. Für andere Erzeugnisse ist die der Partie zu entnehmende Mindestanzahl an Einzelproben in Tabelle 1 aufgeführt. Die Sammelprobe für die amtliche Probe und Gegenprobe, in der alle Einzelproben zusammengefasst sind, muss mindestens 1 kg wiegen (siehe Punkt 3.5). Das Gewicht der Einzelproben muss gleich sein. Die Einzelproben sollten mindestens 100 g wiegen. Das Gewicht der Einzelproben hängt von der Größe der Teilchen in der Partie ab; Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll festzuhalten. Entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen *2) beträgt der Probenumfang bei Hühnereiern mindestens zwölf Eier (bei loser Ware ebenso wie bei Partien aus einzelnen Verpackungen, Tabellen 1 und 2).

                               Tabelle 1

         Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen

                                sind

         ___________________________________________________________

              Gewicht der Partie         Mindestanzahl der zu

                     (kg)              entnehmenden Einzelproben

         ___________________________________________________________

< 50                            3

                50 bis 500                         5

> 500                           10

         Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl

         der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß

         Tabelle 2 zu wählen.

                               Tabelle 2

         Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe

         bilden, sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht

         ___________________________________________________________

          Anzahl der Packungen oder    Anzahl der zu entnehmenden

           Einheiten in der Partie      Packungen oder Einheiten

         ___________________________________________________________

                  1 bis 25               1 Packung oder Einheit

                 26 bis 100          Etwa 5%, mindestens 2 Packungen

                                             oder Einheiten

> 100            Etwa 5%, höchstens 10 Packungen

                                             oder Einheiten

4.1.     Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien

         bestehend aus ganzen Fischen

         Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben

         muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die

         Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind,

         muss mindestens 2 kg wiegen (siehe Nummer 3.5.).

– Falls die Partie, der die Proben entnommen werden
sollen, auch kleine Fische enthält (einzelne Fische < 1 kg), wird ganzer Fisch als Bestandteil zur Bildung der Sammelprobe verwendet. Falls die sich daraus ergebende Sammelprobe über 3 kg wiegt, können die Einzelproben aus dem mittleren Teil der Fische – mit einem Gewicht von jeweils mindestens 100 Gramm – bestehen, die die Sammelprobe bilden. Die Gesamtmenge, für die der Höchstgehalt gilt, wird zur Homogenisierung der Probe verwendet.
– Falls die Partie, der die Probe entnommen werden soll,
größere Fische enthält (einzelne Fische mit einem Gewicht von mehr als 1 kg), besteht die Einzelprobe aus dem mittleren Teil des Fisches. Jede Einzelprobe wiegt mindestens 100 Gramm. Falls die Partie, bei der Proben genommen werden sollen, aus sehr großen Fischen besteht (z. B. Fische mit einem Gewicht von mehr als 6 kg) und die Entnahme eines Stückes aus dem mittleren Teil des Fisches einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen würde, kann die Entnahme von drei Einzelproben von jeweils mindestens 350 Gramm als ausreichend angesehen werden, unabhängig von der Größe der Partie.

5.         Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den

           Höchstgehalten

           Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer

           einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr.

           466/2001 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung

           der Messungenauigkeit nicht überschreitet.

           Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG)

           Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch

           eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von

           mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete

           Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter

           Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei

           überschreitet.

           Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch

           eine der zwei nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:

           – durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit unter

             Verwendung eines Faktors des genutzten Messumfangs von

             2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt;

           – durch Bestimmung der Entscheidungsgrenze (CC Alpha)

             gemäß Nummer 3.1.2.5. des Anhanges der Entscheidung der

             Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur

             Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend

             die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung

             von Ergebnissen (*1) (Fall von Stoffen mit einem

             festgelegten zulässigen Grenzwert). Diese vorgenannten

             Auswertungen gelten für das Untersuchungsergebnis der

             für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle

             einer Analyse für die Gegenuntersuchung und

             Schiedsuntersuchung gelten die einzelstaatlichen

             Bestimmungen.

____________________________________________________________________

*1) Tabelle: TEF der WHO zur Risikobewertung beim Menschen, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sitzung der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, 15-18. Juni 1997 [Van den Berg et al., (1998) Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for Humans and for Wildlife. Environmental Health Perspectives, 106(12), 775].
*2) ABl. Nr. L 303 vom 6. 11. 1997, S 12.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format
im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2003/2003b422.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 422/2003</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/Authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_117237" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 433/2004</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_241864" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 57/2006</A>

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40075175