Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
16.11.2004 bis 13.02.2006 — BGBl. II Nr. 433/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 914.02.200630.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007
Anl. 916.11.200413.02.2006 BGBl. II Nr. 433/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

16.11.2004BGBl. II Nr. 433/2004

Außerkrafttretensdatum

13.02.2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch neun

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES

PATULIN-GEHALTS BESTIMMTER WAREN

  1. Ziffer eins
    Zweck und Anwendungsbereich Im Folgenden wird das Verfahren für die Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des Patulingehalts von Lebensmitteln beschrieben. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

  2. Begriffsbestimmungen

     Partie:        eine unterscheidbare Menge eines in einer

                    Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß

                    der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie

                    Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker,

                    Absender oder Kennzeichnung aufweist.

     Teilpartie:    bestimmter Teil einer großen Partie, der dem

                    Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede

                    Teilpartie muss physisch getrennt und

                    identifizierbar sein.

     Einzelprobe:   an einer einzigen Stelle der Partie oder

                    Teilpartie entnommene Menge.

     Sammelprobe:   Summe der einer Partie oder Teilpartie

                    entnommenen Proben.

     Laborprobe:    Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)

                    Teil/Menge der Sammelprobe.

  1. Ziffer 3
    Allgemeine Vorschriften
    3.1. Personal
    Die Probenahme wird von einer durch den betreffenden Mitgliedstaat bevollmächtigten Person vorgenommen.
    3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
    Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
    3.3. Vorsichtsmaßnahmen
    Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Patulingehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.
    3.4. Einzelproben
    Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind im Protokoll zu vermerken.
    3.5. Herstellung der Sammelprobe
    Die Sammelprobe wird durch Vereinigen der Einzelproben hergestellt. Sie soll mindestens 2 kg wiegen, es sei denn, dass diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, weil beispielsweise eine Einzelpackung entnommen wurde.
    3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
    Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen. Bei verpackten Waren sind die Laborproben durch zufällige Auswahl aus der Sammelprobe zu bilden.
    3.7. Verpackung und Versand der Proben
    Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz vor Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
    3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der beprobten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die bei der Analyse von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
  2. Ziffer 4
    Verlauf der Probenahme
    Durch das Probenahmeverfahren ist zu gewährleisten, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.
    Zahl der Einzelproben
    Die Sammelprobe umfasst mindestens 2 kg (siehe Nummer 3.5) außer in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, z. B. bei der Probenahme einer Einzelpackung.
    Die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Bei flüssigen Erzeugnissen ist die Partie vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung des Patulins in der jeweiligen Partie angenommen werden.
    Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.
    Die Einzelproben sollten ein etwa gleiches Gewicht aufweisen. Eine Einzelprobe sollte mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens 2 kg erreicht wird. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.

   Tabelle 1: Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden

                           Einzelproben

____________________________________________________________________

   Gewicht der Partie (in kg)    Mindestanzahl der zu entnehmenden

                                             Einzelproben

____________________________________________________________________

< 50                                  3

____________________________________________________________________

           50-500                                 5

____________________________________________________________________

> 500                                 10

Besteht die Partie aus Einzelpackungen, so entspricht die Anzahl der Packungen, aus denen eine Sammelprobe zusammengestellt wird, den Angaben in Tabelle 2.

Tabelle 2: Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen eine

Sammelprobe zusammengestellt wird, wenn die Partie aus

Einzelpackungen besteht

____________________________________________________________________

Anzahl der Packungen oder Einheiten     Zahl der zu entnehmenden

        in der Partie                    Packungen oder Einheiten

____________________________________________________________________

             1-25                        1 Packung oder Einheit

____________________________________________________________________

            26-100                       Etwa 5 %, wenigstens 2

                                         Packungen oder Einheiten

____________________________________________________________________

> 100                        Etwa 5 %, höchstens

                                         10 Packungen oder Einheiten

____________________________________________________________________

  1. Ziffer 5
    Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten
    Das Kontrolllabor unterzieht die für die amtliche Untersuchung entnommene Laborprobe einer Zweituntersuchung, falls das Ergebnis der ersten Untersuchung weniger als 20 % unter oder über dem Höchstgehalt liegt, und es errechnet den Mittelwert der Ergebnisse.
    Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis der ersten Analyse mehr als 20 % unter dem Höchstgehalt liegt oder, falls eine Zweituntersuchung nötig ist, wenn der Mittelwert unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und korrigiert um die Wiederfindungsrate dem in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, der Kommission festgelegten Höchstgehalt entspricht. Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, festgelegten Höchstgehalt, wenn der Mittelwert unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und korrigiert um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/Authentic/findbgbl.aspx?name=Anh%C3%A4nge%20IX%20bis%20XII&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_117237" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 433/2004</A>

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40058282