Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
16.11.2004 bis 13.02.2006 — BGBl. II Nr. 433/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 814.02.200630.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007
Anl. 816.11.200413.02.2006 § → § BGBl. II Nr. 433/2004
Anl. 813.09.200315.11.2004 BGBl. II Nr. 422/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

16.11.2004BGBl. II Nr. 433/2004

Außerkrafttretensdatum

13.02.2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch acht

PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGS-VERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND ZUR

BESTIMMUNG VON DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN WAREN

  1. Ziffer eins
    Zweck und Anwendungsbereich
    Diese Anforderungen sollten gestellt werden, wenn Waren gemäß Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 zur amtlichen Kontrolle des Gehalts an Dioxinen (polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) sowie zur Bestimmung der dioxinähnlichen PCB untersucht werden. Bei der Überwachung auf das Vorhandensein von Dioxinen in Waren kann ein Screening-Verfahren angewandt werden, mit dessen Hilfe diejenigen Proben mit einem Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB, der weniger als 30-40% unterhalb des interessierenden Wertes oder darüber liegt, ausgewählt werden. Die Konzentration an Dioxinen in den Proben mit signifikantem Gehalt muss dann durch Bestätigungsverfahren ermittelt/bestätigt werden.
    Screening-Verfahren sind Verfahren, die zum Nachweis des Vorhandenseins von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in der interessierenden Konzentration verwendet werden. Diese Verfahren ermöglichen einen hohen Probendurchsatz und werden eingesetzt, um eine große Anzahl von Proben auf mögliche positive Ergebnisse zu sichten. Sie sind speziell dafür ausgelegt, falsch negative Ergebnisse zu vermeiden. Bestätigungsverfahren sind Verfahren, die vollständige oder ergänzende Daten liefern, damit Dioxine und dioxinähnliche PCB in der interessierenden Konzentration eindeutig identifiziert werden können.

  1. Ziffer 2
    Hintergrund
    Da Umweltproben und biologische Proben (einschließlich Proben von Waren) im Allgemeinen komplexe Mischungen verschiedener Dioxin-Kongenere enthalten, wurde zur Erleichterung der Risikobewertung das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) entwickelt. Durch diese TEF werden Konzentrationen aus Gemischen aus 2,3,7,8-substituierten PCDD und PCDF ausgedrückt, und in jüngerer Zeit einige non-ortho- und mono-orthochlorsubstituierte PCB mit dioxinähnlicher Aktivität in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) von 2,3,7,8-TCDD (siehe Fußnote 1 in Anhang römisch sieben).
    Die Konzentrationen der einzelnen Substanzen in einer bestimmten Probe werden mit ihren jeweiligen TEF multipliziert und addiert, woraus sich anschließend die Gesamtkonzentration an dioxinähnlichen Verbindungen, ausgedrückt in TEQ, ergibt.
    Zur Berechnung der "Obergrenze" wird der Beitrag jedes nicht bestimmbaren Kongeners zum TEQ der Bestimmungsgrenze gleichgesetzt.
    Zur Berechnung der "Untergrenze" wird der Beitrag jedes nicht bestimmbaren Kongeners zum TEQ gleich Null gesetzt. Zur Berechnung des "Zwischenwerts" wird der Beitrag jedes nicht bestimmbaren Kongeners zum TEQ der Hälfte der Bestimmungsgrenze gleichgesetzt.
    Ausschließlich für die Zwecke des Paragraph 4, dieser Verordnung gilt als akzeptierte spezifische Bestimmungsgrenze eines einzelnen Kongeners die Konzentration eines Analyts in einem Probenextrakt, die eine Response des Messgerätes auf die beiden verschiedenen Ionen hervorruft, die mit einem Signal-Rausch-Verhältnis von 3:1 bei dem weniger empfindlichen Signal überwacht werden müssen, und die die Grundanforderungen erfüllt, wie z. B. Retentionszeit und Isotopenverhältnis gemäß dem Bestimmungsverfahren nach der Beschreibung in der EPA-Methode 1613 Revision B.

3.       Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der

         Probenvorbereitung

         - In jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind

           Maßnahmen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu

           vermeiden.

         - Die Proben sind in Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder

           Polyethylen-Behältern zu lagern und zu transportieren.

           Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehälter zu

           entfernen. Die Gläser sind mit Lösungsmitteln

           auszuspülen, die zuvor auf Vorhandensein von Dioxinen

           überprüft wurden.

         - Die Lagerung und der Transport der Proben hat so zu

           erfolgen, dass die Einheit der Warenprobe erhalten

           bleibt.

         - Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mit

           Hilfe eines Verfahrens fein zu mahlen und gründlich zu

           mischen, mit dem nachweislich eine vollständige

           Homogenisierung erreicht wird (zB Mahlung so fein, dass

           die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm

           gehen kann); falls die Feuchtigkeit zu hoch ist, sind die

           Proben vor der Mahlung zu trocknen.

         - Es ist eine Blinduntersuchung durchzuführen, indem das

           gesamte Untersuchungsverfahren durchgeführt und nur die

           Probe dabei weggelassen wird.

         - Das Gewicht der für die Extraktion verwendeten Probe muss

           ausreichend groß sein, dass die Anforderungen an die

           Messempfindlichkeit erfüllt werden.

         - Es gibt viele zufriedenstellende spezifische

           Probenvorbereitungsverfahren, die für die zu

           untersuchenden Erzeugnisse verwendet werden können. Die

           Verfahren sind gemäß international anerkannten Leitlinien

           zu validieren.

4.       Anforderungen an Laboratorien

         - Die Laboratorien führen den Nachweis der

           Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich der

           interessierenden Konzentration, zB 0,5 x, 1 x und 2 x die

           interessierende Konzentration mit einem akzeptablen

           Abweichungskoeffizienten für wiederholte Untersuchung.

           Näheres zu den Akzeptanzkriterien siehe Ziffer 5.

         - Die Bestimmungsgrenze sollte beim Bestätigungsverfahren

           im Bereich von etwa einem Fünftel der interessierenden

           Konzentration liegen, damit sichergestellt ist, dass im

           Bereich der interessierenden Konzentration akzeptable

           Abweichungskoeffizienten eingehalten werden.

         - Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten ständige

           Blindkontrollen und Experimente mit aufgestockten Proben

           oder Untersuchungen von Kontrollproben (sofern

           erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial)

           durchgeführt werden.

         - Die erfolgreiche Teilnahme an

           Laborvergleichsuntersuchungen zur Bewertung der Leistung

           von Laboratorien ist der beste Weg, bei spezifischen

           Untersuchungen Kompetenz nachzuweisen. Eine erfolgreiche

           Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, zB über

           Boden- oder Abwasserproben, belegt jedoch nicht

           zwangsläufig auch eine Kompetenz im Bereich der Proben

           von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975, die zu einem

           geringeren Grad kontaminiert sind. Daher ist die ständige

           Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung

           des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den

           entsprechenden Waren obligatorisch.

         - Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG sollten

           die Laboratorien von einer anerkannten Stelle

           akkreditiert sein, die nach ISO Guide 58 arbeitet, damit

           sichergestellt ist, dass sie bei der Untersuchung

           Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Laboratorien

           müssen gemäß Akkreditierungsgesetz-AKKG akkreditiert

           sein.

5.       Anforderungen an Verfahren zur Untersuchung auf Dioxine und

         dioxinähnliche PCB

         Grundsätzliche Anforderungen zur Annahme von

         Untersuchungsverfahren:

  • Strichaufzählung
    Große Messempfindlichkeit und niedrige Nachweisgrenze. Bei PCDD und PCDF müssen die nachweisbaren Mengen wegen der extrem hohen Toxizität einiger dieser Verbindungen im Bereich Pikogramm TEQ (10 hoch -12 g) liegen. Der Gehalt an PCB ist bekanntlich höher als derjenige an PCDD und PCDF. Bei den meisten PCB-Kongeneren ist eine Messempfindlichkeit im Bereich Nanogramm (10 hoch -9 g) bereits ausreichend. Zur Messung der toxischeren dioxinähnlichen PCB-Kongenere (insbesondere der non-orthosubstituierten Kongenere) muss jedoch die gleiche Messempfindlichkeit erreicht werden wie für die PCDD und PCDF.
  • Strichaufzählung
    Hohe Selektivität/Spezifizität. PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB müssen von einer Vielzahl anderer, gemeinsam extrahierter und möglicherweise interferierender Verbindungen unterschieden werden, die in Konzentrationen von bis zu mehreren Größenordnungen höher als diejenigen der zu prüfenden Analyten vorhanden sind. Bei
    Gaschromatografie-Massenspektrometrie-(GC/MS-)Verfahren ist eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kongeneren erforderlich, wie zB zwischen toxischen Kongeneren (zB die siebzehn 2,3,7,8-substituierten PCDD und PCDF sowie dioxinähnliche PCB) und anderen Kongeneren. Bioassays sollten eine selektive Bestimmung der TEQ-Werte als Summe aus PCDD, PCDF und dioxinähnlichen PCB ermöglichen.
  • Strichaufzählung
    Hohe Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision). Die Bestimmung sollte eine valide Schätzung der tatsächlichen Konzentration in einer Probe erbringen. Hohe Genauigkeit (Messgenauigkeit: der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Ergebnis einer Messung und dem echten oder zugeordneten Wert der Messgrenze) ist notwendig, damit die Zurückweisung des Ergebnisses einer Probenuntersuchung auf Grund der geringen Zuverlässigkeit der TEQ-Schätzung vermieden wird. Genauigkeit wird ausgedrückt als Richtigkeit (Differenz zwischen dem gemessenen Mittelwert eines Analyten in einem zertifizierten Material und seinem zertifizierten Wert, ausgedrückt als Prozentsatz dieses Wertes) und Präzision (Präzision wird gewöhnlich errechnet als Standardabweichung einschließlich Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit, sie gibt den Grad der Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen an, die durch die wiederholte Durchführung des Testverfahrens unter vorgeschriebenen Bedingungen erzielt werden).
Screening-Verfahren können Bioassays und GC/MS-Verfahren umfassen; Bestätigungsverfahren sind hochauflösende Gaschromatografie-Massenspektrometrie-Verfahren (HRGC/HRMS). Die folgenden Kriterien müssen vom Gesamt-TEQ-Wert erfüllt werden:

         ___________________________________________________________

                                  Screening-Verfahren  Bestätigungs-

                                                         verfahren

         ___________________________________________________________

         Falsch negativer Anteil  < 1%

         ___________________________________________________________

         Richtigkeit                                   -20% bis +

                                                       20%

         ___________________________________________________________

         Variationskoeffizient    < 30%                < 15%

6.       Spezielle Anforderungen an GC/MS-Verfahren, wenn sie zu

         Screening- oder Bestätigungszwecken eingesetzt werden

         - Die Addition von hoch 13C-markierten

           2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/F-Standards

           (und hoch 13C-markierten internen dioxinähnlichen

           PCB-Standards, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen

           sind) ist ganz zu Anfang des Untersuchungsverfahrens, zB

           vor der Extraktion, durchzuführen, damit das

           Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der

           tetra- bis octa-chlorierten homologen Gruppen von PCDD/F

           (und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen

           PCB, sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen sind) muss

           mindestens ein Kongener addiert werden (alternativ dazu

           mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch

           ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung

           von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der

           Bestätigungsverfahren ist die Verwendung aller

           17 hoch 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen

           PCDD/F-Standards und aller 12 hoch 13C-markierten

           internen dioxinähnlichen PCB-Standards eindeutig

           vorzuziehen (sofern dioxinähnliche PCB zu bestimmen

           sind).

           Die relativen Responsefaktoren sollten mittels geeigneter

           Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere bestimmt

           werden, bei denen kein 13C-markiertes Analogon addiert

           ist.

         - Bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und

           Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10%

           Fett enthalten, ist die Addition der internen Standards

           vor der Extraktion obligatorisch. Bei Lebensmitteln

           tierischen Ursprungs, die mehr als 10% Fett enthalten,

           können die internen Standards entweder vor der Extraktion

           oder nach der Fettextraktion addiert werden. Die

           Extraktionseffizienz sollte auf geeignete Weise validiert

           werden, je nachdem, auf welcher Stufe interne Standards

           eingeführt und ob die Ergebnisse auf Produkt oder

           Fettbasis angegeben werden.

         - Vor der GC/MS-Analyse ist/sind 1 oder 2

           Wiederfindungs-(Surrogat-)Standard(s) zu addieren.

         - Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate

           erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren sollten die

           Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards im

           Bereich zwischen 60 und 120% liegen. Geringere oder

           höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere,

           insbesondere einiger hepta- und octachlorierte

           Dibenzodioxine und Dibenzofurane, können unter der

           Bedingung akzeptiert werden, dass ihr Beitrag zum

           TEQ-Wert 10% des gesamten TEQ-Wertes (nur für PCDD/F)

           nicht übersteigt. Bei Screening-Verfahren sollten die

           Wiederfindungen zwischen 30 und 140% liegen.

         - Die Dioxine sollten von interferierenden chlorierten

           Verbindungen, wie zB PCB und chlorierten Diphenylethern,

           mittels geeigneter chromatografischer Verfahren getrennt

           werden (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid-

           und/oder Aktivkohlesäule).

         - Die gaschromatografische Trennung von Isomeren sollte

           ausreichen (< 25% von Peak zu Peak zwischen

           1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF).

         - Die Bestimmung sollte nach der EPA-Methode 1613

           Revision B erfolgen: "Tetra-through octa-chlorinated

           dioxins and furans by isotope dilution HRGC/HRMS" oder

           nach einer anderen Methode mit gleichwertigen

           Leistungskriterien.

         - Bei Waren mit einer Dioxinkontamination von etwa 1 pg

           WHO-TEQ/g Fett sollte die Differenz zwischen oberer und

           unterer Grenze nicht mehr als 20% (nur für PCDD/PCDF)

           betragen. Bei Waren mit geringem Fettgehalt sind die

           gleichen Anforderungen bei einer Kontamination von etwa

           1 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis anzuwenden. Bei geringerer

           Kontamination, wie zB 0,50 pg WHO-TEQ/g Erzeugnis, kann

           die Differenz zwischen Obergrenze und Untergrenze im

           Bereich zwischen 25 und 40% liegen.

7.       Screening-Verfahren

7.1.     Einführung

         Bei der Untersuchung gibt es verschiedene Vorgehensweisen

         mit einem Screening-Verfahren: das reine Screening und eine

         quantitative Untersuchung.

Screening
Die Response der Proben wird mit derjenigen einer Referenzprobe an der interessierenden Konzentration verglichen. Proben mit einer unter dem Referenzwert liegenden Response werden als negativ erklärt, diejenigen mit einer höheren Response als positiv vermutet.
Anforderungen:
  • Strichaufzählung
    Bei jeder Testreihe ist eine Blind- und eine Referenzprobe einzubeziehen, die zur gleichen Zeit und zu den gleichen Bedingungen extrahiert und untersucht werden. Die Referenzprobe muss im Vergleich zu einer Blindprobe eine deutlich erhöhte Response aufweisen.
  • Strichaufzählung
    Zusätzliche Referenzproben von 0,5 x und 2 x die interessierende Konzentration sollten einbezogen werden, damit die ordnungsgemäße Durchführung des Tests in dem für die Kontrolle der interessierenden Konzentration relevanten Bereich nachgewiesen werden kann.
  • Strichaufzählung
    Bei der Untersuchung anderer Matrizen ist die Eignung der Referenzproben nachzuweisen, vorzugsweise durch die Aufnahme von Proben, bei denen sich durch HRGC/HRMS ein TEQ-Gehalt vergleichbar mit dem der Referenzprobe ergeben hat, oder andernfalls von einer Blindprobe, die bis zu dieser Höhe aufgestockt wurde.
  • Strichaufzählung
    Da in Bioassays keine internen Standards verwendet werden können, sind Wiederholbarkeitstests zur Erlangung von Informationen über die Standardabweichung innerhalb einer Testreihe sehr wichtig. Der Abweichungskoeffizient sollte unter 30% liegen.
  • Strichaufzählung
    Bei Bioassays sollten Zielverbindungen, mögliche Interferenzen und die zulässigen Höchstwerte definiert werden.
Quantitative Untersuchung
Zur quantitativen Untersuchung sind Standardverdünnungsreihen, doppelte oder dreifache Clean up und Bestimmung sowie Blind- und Wiederfindungskontrollen erforderlich. Das Ergebnis kann in TEQ ausgedrückt werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die für das Signal verantwortlichen Verbindungen dem TEQ-Prinzip entsprechen. Dies kann durch die Verwendung von TCDD (oder eine Dioxin-/Furanstandardmischung) durchgeführt werden, was eine Kalibrierungskurve ergibt, mit der der TEQ-Wert im Extrakt und somit in der Probe errechnet werden kann. Diese wird anschließend um den für eine Blindprobe (zur Berücksichtigung von Verunreinigungen durch Lösungsmittel und Chemikalien) errechneten TEQ-Wert und eine Wiederfindung (errechnet aus dem TEQ-Wert in einer Qualitätskontrollprobe von etwa der interessierenden Konzentration) korrigiert. Es sei hier darauf aufmerksam gemacht, dass der offensichtliche Wiederfindungsverlust teilweise auf Matrixeffekte und/oder Unterschiede zwischen den TEF-Werten in den Bioassays und den amtlichen TEF-Werten der WHO zurückzuführen sein kann.

7.2. Anforderungen an zum Screening verwendete Untersuchungsverfahren

  • Strichaufzählung
    Zum Screening können GC/MS-Verfahren und Bioassays verwendet werden. Bei GC/MS-Verfahren sind die unter Punkt 6 festgelegten Anforderungen heranzuziehen. Für zellbasierte Bioassays sind spezielle Anforderungen unter Punkt 7.3 und für kit-basierte Bioassays unter Punkt 7.4 festgelegt.
  • Strichaufzählung
    Es sind Informationen über die Anzahl falsch positiver und falsch negativer Ergebnisse eines großen Probensatzes unterhalb und oberhalb der Höchstwerte oder der Auslösewerte im Vergleich zum TEQ-Gehalt erforderlich, der durch ein Bestätigungsverfahren bestimmt wurde. Der tatsächliche Anteil der falsch negativen Ergebnisse sollte unter 1% betragen. Der Anteil der falsch positiven Proben sollte so gering sein, dass ein Screening von Vorteil ist.
  • Strichaufzählung
    Positive Ergebnisse sind immer durch ein Bestätigungsverfahren zu bestätigen. Außerdem sollten die Proben aus einem großen TEQ-Bereich durch HRGC/HRMS (zirka 2 bis 10% der negativen Proben) bestätigt werden. Informationen über Übereinstimmungen von Bioassays mit HRGC/HRMS-Ergebnissen sollten zur Verfügung gestellt werden.

7.3. Spezielle Anforderungen an zellbasierte Bioassays

  • Strichaufzählung
    Für jeden Testlauf in einem Bioassay ist eine Referenzkonzentrationsreihe von TCDD oder einem Dioxin-Furan-Gemisch (vollständige Dosis-Response-Kurve mit R hoch 2 > 0,95) erforderlich. Zu Screening-Zwecken könnte eine erweiterte Kurve im Niedrigkonzentrationsbereich zur Untersuchung von Proben im Niedriggehaltbereich verwendet werden.
  • Strichaufzählung
    Für das Ergebnis des Bioassays über einen konstanten Zeitraum hinweg sollte eine TCDD-Referenzkonzentration (etwa 3 x die Quantifizierungsgrenze) auf einem Qualitätskontrollblatt verwendet werden. Eine Alternative dazu wäre die relative Response einer Referenzprobe im Vergleich zur TCDD-Kalibrierungslinie, da die Response der Zellen von vielen Faktoren abhängen kann.
  • Strichaufzählung
    Für jeden Typ Referenzmaterial sollten Qualitätskontroll-Charts aufgezeichnet und geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass das Ergebnis mit den Leitlinien übereinstimmt.
  • Strichaufzählung
    Insbesondere bei quantitativen Berechnungen muss die Induktion der Probenverdünnung innerhalb des linearen Teils der Response-Kurve liegen. Über dem linearen Teil der Response-Kurve liegende Proben sind zu verdünnen und neu zu testen. Daher wird empfohlen, immer mindestens drei oder mehr Lösungen zur gleichen Zeit zu testen.
  • Strichaufzählung
    Die Standardabweichung sollte bei einer dreifachen Bestimmung einer Probenlösung nicht mehr als 15% betragen und zwischen drei unabhängigen Versuchen nicht mehr als 30%.
  • Strichaufzählung
    Die Nachweisgrenze kann auf 3 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrund-Response festgelegt werden. Eine andere Möglichkeit wäre, auf die Gleichung der Kalibrierungskurve eine über dem Hintergrund liegende Response anzuwenden (Induktionsfaktor 5 x der Blindwert des Lösungsmittels), der anhand der Kalibrierungskurve des Tages berechnet wird. Die Quantifizierungsgrenze kann auf 5 bis 6 x die Standardabweichung der Blindlösung oder der Hintergrundresponse festgelegt werden, oder es kann eine Response über dem Hintergrund (Induktionsfaktor 10 x der Blindwert) angewandt werden, der anhand der Kalibrierungskurve des Tags berechnet wird.

7.4. Spezielle Anforderungen an Kit-basierte Bioassays *1)

  • Strichaufzählung
    Bei der Vorbereitung und Untersuchung der Proben sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten.
  • Strichaufzählung
    Testkits, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, sollten nicht mehr verwendet werden.
  • Strichaufzählung
    Es sollten keine Materialien oder Bestandteile verwendet werden, die zur Verwendung mit anderen Kits bestimmt sind.
  • Strichaufzählung
    Die Testkits sollten zu den angegebenen Lagertemperaturen aufbewahrt und zu den angegebenen Betriebstemperaturen verwendet werden.
  • Strichaufzählung
    Die Nachweisgrenze wird - basierend auf zehn Wiederholungen von Blinduntersuchungen (Blank) - als die dreifache Standardabweichung festgelegt, die durch den Anstieg der linearen Regressionsgleichung zu dividieren ist.
  • Strichaufzählung
    Für die Labortests sollten Referenzstandards verwendet werden, damit sichergestellt ist, dass die Response des Standards im Test innerhalb eines akzeptablen Bereichs liegt.

  1. Ziffer 8
    Bericht über die Ergebnisse
Sofern das Untersuchungsverfahren dies zulässt, sollten die Untersuchungsergebnisse die Werte der einzelnen PCDD/F und PCB-Kongenere enthalten und als Obergrenze und Untergrenze vorgelegt werden, damit möglichst viele Informationen in den Untersuchungsberichten enthalten sind und die Ergebnisse somit entsprechend den speziellen Anforderungen interpretiert werden können.
In dem Bericht sollte auch der Lipidgehalt der Probe sowie das zur Lipidextraktion verwendete Verfahren genannt werden.
Die Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards sind zur Verfügung zu stellen, sofern die Wiederfindungsraten außerhalb des unter Punkt 6 genannten Bereichs liegen und sofern diese den Höchstwert überschreiten, andernfalls auf Nachfrage.
____________________________________________________________________ *1) Bislang wurde nicht nachgewiesen, dass im Handel erhältliche Kit-basierte Bioassays für das Screening von Warenproben auf das Vorhandensein von Dioxinen im fraglichen Bereich ausreichend empfindlich und zuverlässig sind.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format
im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2003/2003b422.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 422/2003</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/Authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_117237" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 433/2004</A>

Schlagworte

Probenahmeverfahren, Glasbehälter, Aluminiumbehälter, Polyprophylenbehälter, Bodenprobe, Screeningzweck

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40058281