Kurztitel
Amtszulagen der Vorsitzenden der Studienkommission gemäß UOG 1993
und KUOG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2003,
Text
§ 2. (1) Als Jahresbetrag wird für die Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und KUOG jeweils folgender Betrag pro Studienjahr festgesetzt:Paragraph 2, (1) Als Jahresbetrag wird für die Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und KUOG jeweils folgender Betrag pro Studienjahr festgesetzt:
1. für die Studienrichtungen mit bis zu
1 200 ordentlichen Studierenden .............. je 1 752 €,
2. für die Studienrichtungen mit bis zu
2 400 ordentlichen Studierenden .............. je 2 184 €,
3. für die Studienrichtungen mit bis zu
3 600 ordentlichen Studierenden .............. je 2 616 €, und
4. für die Studienrichtungen mit bis zu
4 800 ordentlichen Studierenden .............. je 3 048 €,
5. für die Studienrichtungen mit bis zu
6 000 ordentlichen Studierenden .............. je 3 480 €,
6. für die Studienrichtungen mit bis zu
7 200 ordentlichen Studierenden .............. je 3 912 €,
7. für die Studienrichtungen mit bis zu
8 400 ordentlichen Studierenden .............. je 4 344 € und
8. für die Studienrichtungen mit mehr als
8 400 ordentlichen Studierenden .............. je 4 776 €.
(2) Der einmalige Zuschlag für die Erarbeitung des erstmaligen
Studienplanes gemäß Anlage 1 und 2 zum Universitäts-Studiengesetz
beträgt:
1. für die Studienrichtungen gemäß Anlage 1
Z 2a.10 und Z 4 zum Universitäts-Studiengesetz je 1 500 €,
2. für die übrigen Studienrichtungen gemäß
Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz ...... je 1 000 € und
3. für die Doktoratsstudien gemäß Anlage 2 zum
Universitäts-Studiengesetz ................... je 750 €.