Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
17.09.2003 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 433/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 317.09.200331.12.2003 BGBl. II Nr. 433/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtszulagen der Vorsitzenden der Studienkommission gemäß UOG 1993

und KUOG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.09.2003BGBl. II Nr. 433/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 3, (1) Die Amtszulage gebührt den Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und KUOG nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes, frühestens jedoch ab dem auf das vollständige Wirksamwerden der Bestimmungen des UOG 1993 bzw. des KUOG an der betreffenden Universität bzw. Universität der Künste folgenden Monat, bei einem Wirksamwerden mit einem Monatsersten ab diesem Monat. Bei Anspruchsbeginn nach Anfang des Studienjahres gebührt der dem Rest des Studienjahres entsprechende Anteil des Jahresbetrages.

  1. Absatz 2,Der Jahresbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist in zwölf Monatsraten gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug oder Monatsentgelt der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers auszuzahlen.
  2. Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ist mit der ersten Monatsrate des Jahresbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zur Gänze auszuzahlen.
  3. Absatz 4,Ist nach der Erlassung, aber vor dem In-Kraft-Treten des erstmaligen Studienplanes gemäß Anlage 1 und 2 zum Universitäts-Studiengesetz ein Wechsel im Vorsitz der Studienkommission eingetreten, gebührt der Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der oder dem Vorsitzenden, der die Studienkommission gemäß UOG 1993 bzw. KUOG zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Studienplanes geleitet hat.
  4. Absatz 5,Für die Monate Oktober bis Dezember 2003 gebühren 25 vH der in Paragraph 2, Absatz eins, für ein Studienjahr festgelegten Jahresbeträge. Die Auszahlung erfolgt abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, in drei Monatsraten.

Gesetzesnummer

20002925

Dokumentnummer

NOR40045078