Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtszulagen der Vorsitzenden der Studienkommission gemäß UOG 1993
und KUOG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 3. (1) Die Amtszulage gebührt den Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und KUOG nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes, frühestens jedoch ab dem auf das vollständige Wirksamwerden der Bestimmungen des UOG 1993 bzw. des KUOG an der betreffenden Universität bzw. Universität der Künste folgenden Monat, bei einem Wirksamwerden mit einem Monatsersten ab diesem Monat. Bei Anspruchsbeginn nach Anfang des Studienjahres gebührt der dem Rest des Studienjahres entsprechende Anteil des Jahresbetrages.Paragraph 3, (1) Die Amtszulage gebührt den Vorsitzenden der Studienkommissionen gemäß UOG 1993 und KUOG nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes, frühestens jedoch ab dem auf das vollständige Wirksamwerden der Bestimmungen des UOG 1993 bzw. des KUOG an der betreffenden Universität bzw. Universität der Künste folgenden Monat, bei einem Wirksamwerden mit einem Monatsersten ab diesem Monat. Bei Anspruchsbeginn nach Anfang des Studienjahres gebührt der dem Rest des Studienjahres entsprechende Anteil des Jahresbetrages.
(2)Absatz 2,Der Jahresbetrag gemäß § 2 Abs. 1 ist in zwölf Monatsraten gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug oder Monatsentgelt der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers auszuzahlen.Der Jahresbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist in zwölf Monatsraten gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug oder Monatsentgelt der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 ist mit der ersten Monatsrate des Jahresbetrages gemäß § 2 Abs. 1 zur Gänze auszuzahlen.Der Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ist mit der ersten Monatsrate des Jahresbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zur Gänze auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Ist nach der Erlassung, aber vor dem In-Kraft-Treten des erstmaligen Studienplanes gemäß Anlage 1 und 2 zum Universitäts-Studiengesetz ein Wechsel im Vorsitz der Studienkommission eingetreten, gebührt der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 der oder dem Vorsitzenden, der die Studienkommission gemäß UOG 1993 bzw. KUOG zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Studienplanes geleitet hat.Ist nach der Erlassung, aber vor dem In-Kraft-Treten des erstmaligen Studienplanes gemäß Anlage 1 und 2 zum Universitäts-Studiengesetz ein Wechsel im Vorsitz der Studienkommission eingetreten, gebührt der Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der oder dem Vorsitzenden, der die Studienkommission gemäß UOG 1993 bzw. KUOG zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Studienplanes geleitet hat.
(5)Absatz 5,Für die Monate Oktober bis Dezember 2003 gebühren 25 vH der in § 2 Abs. 1 für ein Studienjahr festgelegten Jahresbeträge. Die Auszahlung erfolgt abweichend von § 3 Abs. 2 in drei Monatsraten.Für die Monate Oktober bis Dezember 2003 gebühren 25 vH der in Paragraph 2, Absatz eins, für ein Studienjahr festgelegten Jahresbeträge. Die Auszahlung erfolgt abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, in drei Monatsraten.
Dokumentnummer
NOR40045078