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§ 5 VereinsDS-VO

Fassungen
01.10.2003 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 443/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.200331.12.2005 BGBl. II Nr. 443/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsdatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2003BGBl. II Nr. 443/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2005

Abkürzung

VereinsDS-VO

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 5, (1) Jede Vereinsbehörde hat zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZVR zu benennen; dieser kann vom Bundesminister für Inneres ermächtigt werden, Zugriffsberechtigungen für den Betrieb des ZVR zu erteilen, sofern der Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZVR (im Weiteren: Betreiber) die Berechtigungen nicht selbst vergibt.

  1. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung und die Datensicherung in seinem Bereich festzulegen. Sofern er zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Absatz eins, ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZVR für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen.
  2. Absatz 3,Über Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 2, hat der Verantwortliche Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
  3. Absatz 4,Die Vereinsbehörden haben dafür zu sorgen, dass für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum ZVR erfolgen soll, eine nach den Vorgaben des Betreibers zu gestaltende Datensicherheitsvorschrift, in der sämtliche für den Betrieb des ZVR erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen sind, erlassen wird.

Gesetzesnummer

20002930

Dokumentnummer

NOR40045122