Rechtstracker.at

§ 6 VereinsDS-VO

Fassungen
01.10.2003 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 443/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.200331.12.2005 BGBl. II Nr. 443/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsdatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2003BGBl. II Nr. 443/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2005

Abkürzung

VereinsDS-VO

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Entzug der Zugriffsberechtigung

Paragraph 6, (1) Benutzer sind vom gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Verantwortlichen von der weiteren Benutzung für immer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
  2. Ziffer 2
    sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZVR maßgeblichen Bestimmungen verwenden.
  1. Absatz 2,Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einen Benutzer von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.

Gesetzesnummer

20002930

Dokumentnummer

NOR40045123