Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsdatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Entzug der Zugriffsberechtigung
§ 6. (1) Benutzer sind vom gemäß § 5 Abs. 1 Verantwortlichen von der weiteren Benutzung für immer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wennParagraph 6, (1) Benutzer sind vom gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Verantwortlichen von der weiteren Benutzung für immer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZVR maßgeblichen Bestimmungen verwenden.
(2)Absatz 2,Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einen Benutzer von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einen Benutzer von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
Dokumentnummer
NOR40045123