Rechtstracker.at

§ 7 VereinsDS-VO

Fassungen
01.10.2003 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 443/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.200331.12.2005 BGBl. II Nr. 443/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsdatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2003BGBl. II Nr. 443/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2005

Abkürzung

VereinsDS-VO

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Zutritt zu Räumen

Paragraph 7, (1) Die Vereinsbehörden haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR befindet, grundsätzlich nur Bediensteten der Behörde möglich ist.

  1. Absatz 2,Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZVR durch Außenstehende nicht möglich ist.
  2. Absatz 3,Mitgliedern der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Absatz eins bis 3 genannten Personen - wie zB Angehörigen von Wartungsfirmen - und dessen Dokumentation sind von der Vereinsbehörde in einer Datensicherheitsvorschrift (Paragraph 5, Absatz 4,) zu treffen.

Gesetzesnummer

20002930

Dokumentnummer

NOR40045124