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Art. 6 COSUP

Fassungen
ab 22.09.2003 — BGBl. III Nr. 95/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute22.09.2003 BGBl. III Nr. 95/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PfP-Übung "Cooperative Support 2003"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

22.09.2003BGBl. III Nr. 95/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COSUP

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

ARTIKEL SECHS

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

  1. Absatz eins,Die in Rechnung gestellten Preise für Versorgungsgüter und Leistungen von militärischen und zivilen Quellen werden den aktuellen Preisen für Leistungen und Versorgungsgüter entsprechen und keine Gewinnspanne für den Gastgeberstaat enthalten. Keinesfalls wird der verrechnete Preis höher sein als der für die Streitkräfte des Gastgeberstaates vereinbarte beste Preis.
  2. Absatz 2,Der Gastgeberstaat wird die für die Rückerstattung der Kosten an den Gastgeberstaat notwendigen administrativen und finanziellen Aufzeichnungen führen und beglaubigte Kopien dieser Aufzeichnungen in Englisch dem HQ SACT oder dessen autorisierten Vertreter übergeben.
  3. Absatz 3,Medizinische und zahnärztliche Behandlung, die den Teilnehmern durch ziviles Personal/Einrichtungen geleistet wird, wird von den betroffenen Personen/dem Entsendestaat bezahlt. Diese Behandlung schließt auch die Verfügbarkeit von Einrichtungen zur stationären und zur intensiven Behandlung ein, die den der medizinischen Versorgungsstandards der NATO entsprechen.
  4. Absatz 4,Medizinische Behandlung, einschließlich der Benutzung von militärischen Einrichtungen/Ausrüstung, die durch das militärische Personal des Gastgeberstaates zur Verfügung gestellt wird, ist für die Teilnehmer kostenlos.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20002932

Dokumentnummer

NOR40045143