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Art. 7 COSUP

Fassungen
ab 22.09.2003 — BGBl. III Nr. 95/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute22.09.2003 BGBl. III Nr. 95/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PfP-Übung "Cooperative Support 2003"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

22.09.2003BGBl. III Nr. 95/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COSUP

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

ARTIKEL SIEBEN

FORCE PROTECTION

  1. Absatz eins,Es wird gemeinsam eine umfassende und effektive FP für die COSUP 03 geplant. Keinesfalls wird die gewünschte oder zur Verfügung gestellte FP gegen das NATO/PfP SOFA oder die Gesetze des Gastgeberstaates verstoßen. Force Protection wird durch die zuständigen österreichischen Behörden durchgeführt.
  2. Absatz 2,Der Gastgeberstaat wird, soweit zweckmäßig, die Entsendestaaten und den NATO-Kommandanten über die vorgesehenen Mittel, Beschränkungen und Einschränkungen der FP informieren.
  3. Absatz 3,Jeder Entsendestaat ist dafür verantwortlich, soweit zweckmäßig, seine FP-Notwendigkeiten und -Beschränkungen zu ermitteln und dem Gastgeberstaat und dem NATO-Kommandanten anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Der NATO Kommandant ist, soweit zweckmäßig, für die Koordination jeder benötigten FP verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20002932

Dokumentnummer

NOR40045144