Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PfP-Übung "Cooperative Support 2003"
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
ARTIKEL SIEBEN
FORCE PROTECTION
(1)Absatz eins,Es wird gemeinsam eine umfassende und effektive FP für die COSUP 03 geplant. Keinesfalls wird die gewünschte oder zur Verfügung gestellte FP gegen das NATO/PfP SOFA oder die Gesetze des Gastgeberstaates verstoßen. Force Protection wird durch die zuständigen österreichischen Behörden durchgeführt.
(2)Absatz 2,Der Gastgeberstaat wird, soweit zweckmäßig, die Entsendestaaten und den NATO-Kommandanten über die vorgesehenen Mittel, Beschränkungen und Einschränkungen der FP informieren.
(3)Absatz 3,Jeder Entsendestaat ist dafür verantwortlich, soweit zweckmäßig, seine FP-Notwendigkeiten und -Beschränkungen zu ermitteln und dem Gastgeberstaat und dem NATO-Kommandanten anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Der NATO Kommandant ist, soweit zweckmäßig, für die Koordination jeder benötigten FP verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012
Dokumentnummer
NOR40045144