Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsplan und Ausbildungsgang
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Personalentwicklung der Parlamentsdirektion hat für jede/n Auszubildende/n innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Zugleich ist längstens zu Beginn der Grundausbildung ein/e Ausbildungsmentor/in für jede/n Auszubildende/n aus dem Personalstand der Parlamentsdirektion zu bestellen. In die Konzeption des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte, die/der Ausbildungsmentor/in sowie die/der Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Bedürfnisse der/des Auszubildenden ist dabei Rücksicht zu nehmen.
(2)Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/von dem Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig ist die Dauer und allfällige Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Module festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG oder § 66 VBG 1948 möglich ist.Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, BDG oder Paragraph 66, VBG 1948 möglich ist.
(4)Absatz 4,Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils gemeinsame Ausbildungsmodule festgelegt:
Angehörige der Verwendungsgruppen A1 und A2;
Angehörige der Verwendungsgruppen A3 und A4;
Angehörige der Verwendungsgruppe A5.
(5)Absatz 5,Für Angehörige der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 gelten die Ausbildungsmodule und die Bestimmungen für die vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß Abs. 4.Für Angehörige der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 gelten die Ausbildungsmodule und die Bestimmungen für die vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß Absatz 4,
(6)Absatz 6,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
(7)Absatz 7,Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul von der/von dem Auszubildenden zu beurteilen. Die Ergebnisse sind der Personalentwicklung der Parlamentsdirektion zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011
Dokumentnummer
NOR40045350