Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eigenkapitalersatz-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 92/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
EKEG (GIRÄG 2003)
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Krise
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie
zahlungsunfähig (§ 66 IO) oderzahlungsunfähig (Paragraph 66, IO) oder
überschuldet (§ 67 IO) ist oder wennüberschuldet (Paragraph 67, IO) ist oder wenn
die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.die Eigenmittelquote (Paragraph 23, URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24, URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 Z 3 ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der GewährungIm Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der Gewährung
aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder
dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder
der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss dies aufzeigen würde.
(3)Absatz 3,Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle der in Abs. 1 Z 3 genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2016
Dokumentnummer
NOR40118815