Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
22.11.2007 bis 24.04.2017 — BGBl. II Nr. 325/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 822.11.200724.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 325/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017
Anl. 824.11.200621.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 452/2006
Anl. 815.10.200323.11.2006 BGBl. II Nr. 476/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

22.11.2007BGBl. II Nr. 325/2007

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 8

Liste der Simulanzlösemittel

  1. Ziffer eins
    In der nachstehenden Tabelle mit einer nicht erschöpfenden Aufzählung von Lebensmitteln sind die Simulanzlösemittel, deren Verwendung bei den Migrationsuntersuchungen für ein Lebensmittel oder eine Gruppe von Lebensmitteln vorgeschrieben ist, mit folgenden Abkürzungen angegeben:
    Simulanzlösemittel A:
    destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität;
    Simulanzlösemittel B:
    3-prozentige Essigsäure (G/V) in wässriger Lösung;
    Simulanzlösemittel C:
    10-prozentiges Ethanol (V/V) in wässriger Lösung;
    Simulanzlösemittel D:
    rektifiziertes Olivenöl *1); wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren andere Simulanzlösemittel verwendet werden müssen, ist das Olivenöl durch eine Mischung synthetischer Triglyceride *2) oder durch Sonnenblumenöl *3) oder durch Maisöl zu ersetzen.
  2. Ziffer 2
    Für jedes Lebensmittel oder jede Gruppe von Lebensmitteln darf/dürfen nur das/die mit dem Zeichen “X” versehene(n) Simulanzlösemittel verwendet werden, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe der in Frage stehenden Materialien und Gebrauchsgegenstände zu verwenden ist. Das Fehlen des Zeichens “X” bedeutet, dass für diese Position oder Unterposition keine Migrationsuntersuchung verlangt wird.
  3. Ziffer 3
    Folgt auf das Zeichen ‚X‘ durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Im Fall fetthaltiger Lebensmittel berücksichtigt diese konventionelle Zahl, der so genannte ‚Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D‘ (DRF), die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels im Vergleich zu Lebensmitteln.
  4. Ziffer 4
    Folgt auf das Zeichen “X” in Klammern der Buchstabe (a), so ist nur eines der beiden angegebenen Simulanzlösemittel zu verwenden:
    • Strichaufzählung
      Beträgt der pH-Wert des Lebensmittels mehr als 4,5, so ist das Simulanzlösemittel A zu verwenden;
    • Strichaufzählung
      beträgt der pH-Wert des Lebensmittels 4,5 oder weniger, so ist das Simulanzlösemittel B zu verwenden.
  5. Ziffer 5
    Ist ein Lebensmittel in der Liste sowohl unter einer spezifischen Position als auch unter einer allgemeinen Position angegeben, so ist (sind) nur das (die) unter der spezifischen Position vorgesehene(n) Simulanzlösemittel zu verwenden.

________

1) Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls:

Jodzahl (Wijs-Zahl)

= 80-88

Refraktionszahl bei 25 °C

= 1,4665-1,4679

Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure)

= höchstens 0,5%

Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent Sauerstoff pro kg Öl)

= höchstens 10

2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer Triglyceride:

Aufteilung der Fettsäuren

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der C-Atome in den

 

 

 

 

 

 

 

 

Fettsäurerückständen

6

8

10

12

14

16

18

andere

GLC-Zonen %

~1

6-9

8-11

45-52

12-15

8-10

8-12

≤ 1

Reinheit

Monoglyceridgehalt (enzymatisch)

≤ 0,2%

Diglyceridgehalt (enzymatisch)

≤ 0,2%

nichtverseifbare Stoffe

≤ 0,2%

Jodzahl (Wijs-Zahl)

≤ 0,1%

Säurezahl

≤ 0,1%

Wassergehalt (K. Fischer)

≤ 0,1%

Schmelzpunkt

28+-2 °C

Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1 cm Bezug: Wasser bei 35 °C)

Wellenlänge (nm)

290

310

330

350

370

390

430

470

510

Durchlässigkeit (%)

~2

~15

~37

~64

~80

~88

~95

~97

~98

Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm (1 cm - Küvette, Bezug: Wasser bei 35 °C)

3) Kennwette für Sonnenblumenöl

Jodzahl (Wijs-Zahl)

= 120-145

Refraktionszahl bei 20 °C

= 1,474-1,476

Verseifungszahl

= 188-193

relative Dichte bei 20 °C

= 0,918-0,925

nichtverseifbare Stoffe

= 0,5%-1,5%

Bezugs-nummer

Bezeichnung der Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel

zu verwendende Simulanzlösemittel

 

A

B

C

D

 

01.

Getränke:

 

 

 

 

 

01.01

Alkoholfreie Getränke oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als fünf Volumsprozent:

Wasser, Apfelwein, einfacher oder konzentrierter Fruchtsaft oder Gemüsesaft, Most, Obstnektar, Limonade, Sodawasser, Sirup, Bitter, Kräutertee, Kaffee, Tee, flüssige Schokolade, Bier und andere

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

 

 

01.02

Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von fünf Volumsprozent oder mehr.

unter 01.01 genannte Getränke, jedoch mit einem Alkoholgehalt von fünf Volumsprozent oder mehr:

Wein, Branntwein, Likör

 

römisch zehn 1)

römisch zehn 2)

 

 

01.03

Sonstige: unvergällter Ethylalkohol, Propolis-Extrakte

 

römisch zehn 1)

römisch zehn 2)

 

 

02.

Getreide, Folgeerzeugnisse von Getreide, Backwaren

 

 

 

 

 

02.01

Getreidestärke und Kartoffelstärke

 

 

 

 

 

02.02

Getreide in unverändertem Zustand, in Flocken, in Pailetten (einschließlich Puffmais, Cornflakes und dergleichen)

 

 

 

 

 

02.03

Mehl von Getreide und Grieß und sonstige Mahlprodukte von Getreide

 

 

 

 

 

02.04

Teigwaren

 

 

 

 

 

02.05

Trockene Backwaren (einschließlich Feingebäck):

 

 

 

 

 

 

  1. A
    mit Fettstoffen an der Oberfläche

 

 

 

X/5

 

 

  1. B
    andere

 

 

 

 

 

02.06

Backwaren, frisches Feingebäck:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    mit Fettstoffen an der Oberfläche

 

 

 

X/5

 

 

  1. B
    andere

römisch zehn

 

 

 

 

03.

Schokolade, Zuckerwaren und ihre Folgeerzeug-nisse, Süßwaren

 

 

 

 

 

03.01

Schokolade, mit Schokolade umhüllte Erzeugnisse, Schokoladeersatz und mit Schokoladeersatz umhüllte Erzeugnisse

 

 

 

X/5

 

03.02

Süßwaren:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    in fester Form:

 

 

 

 

 

 

römisch eins.

mit Fettstoffen an der Oberfläche

 

 

 

X/5

 

 

römisch zwei.

andere

 

 

 

 

 

 

  1. B
    in Form von Pasten:

 

 

 

 

 

 

römisch eins.

mit Fettstoffen an der Oberfläche

 

 

 

X/3

 

 

römisch zwei.

feucht

römisch zehn

 

 

 

 

03.03

Zucker und Erzeugnisse auf der Grundlage von Zucker:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    in fester Form

 

 

 

 

 

 

  1. B
    Honig und dergleichen

römisch zehn

 

 

 

 

 

  1. C
    Melasse und Zuckersirupe

römisch zehn

 

 

 

 

04.

Obst, Gemüse und ihre Folgeerzeugnisse

 

 

 

 

 

04.01

Ganze Früchte, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

04.02

Verarbeitete Früchte:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    Trocken- oder Dörrobst, ganz oder in Form von Mehl oder Pulver

 

 

 

 

 

 

  1. B
    Früchte in Stücken oder in Form von Mus oder Paste

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

 

 

 

  1. C
    haltbar gemachte Früchte (Marmeladen und ähnliche Erzeugnisse; Früchte, ganz oder in Stücken oder in Form von Mehl oder Pulver, zur Haltbarmachung in einer Flüssigkeit eingelegt):

 

 

 

 

 

 

römisch eins.

in wässrigem Milieu

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

 

 

römisch zwei.

in ölhaltigem Milieu

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

römisch zehn

 

römisch drei.

in alkoholhaltigem Milieu von ≥ 5 Volumsprozent

 

römisch zehn 1)

römisch zehn

 

 

04.03

Schalenfrüchte (Erdnüsse, Esskastanien, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pinienkerne und dergleichen):

 

 

 

 

 

 

  1. A
    geschält, getrocknet

 

 

 

 

 

 

  1. B
    geschält und geröstet

 

 

 

X/5 3)

 

 

  1. C
    in Pasten oder Cremeform

römisch zehn

 

 

X/3 3)

 

04.04

Ganzes Gemüse, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

04.05

Verarbeitetes Gemüse:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    Trocken- und Dörrgemüse, ganz oder in Form von Mehl oder Pulver

 

 

 

 

 

 

  1. B
    Gemüse in Stücken, in Püreeform

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

 

 

 

  1. C
    haltbar gemachtes Gemüse:

 

 

 

 

 

 

römisch eins.

in wässrigem Milieu

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

 

 

 

römisch zwei.

in ölhaltigem Milieu

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

römisch zehn

 

 

römisch drei.

in alkoholhaltigem Milieu von ≥ 5 Volumsprozent

 

römisch zehn 1)

römisch zehn

 

 

 

 

05.

Fette und Öle

 

 

 

 

 

05.01

Tierische und pflanzliche Fette und Öle, in unverändertem Zustand oder bearbeitet (einschließlich Kakaobutter, Schweineschmalz, Butterschmalz)

 

 

 

römisch zehn

 

05.02

Margarine, Butter oder andere Fette aus Wasser-in-Öl-Emulsionen

 

 

 

X/2

 

06.

Tierische Erzeugnisse und Eier

 

 

 

 

 

06.01

Fische:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchert

römisch zehn

 

 

X/3 3)

 

 

  1. B
    in Pastenform

römisch zehn

 

 

X/3 3)

 

06.02

Schalentiere und Weichtiere (einschließlich Austern, essbaren Miesmuscheln, Schnecken), nicht durch ihre Schale oder Muschel natürlich geschützt

römisch zehn

 

 

 

 

06.03

Fleisch aller Tierarten (einschließlich Geflügel und Wild)

 

 

 

 

 

 

  1. A
    frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchert

römisch zehn

 

 

X/4

 

 

  1. B
    in Pasten- oder Cremeform

römisch zehn

 

 

X/4

 

06.04

Verarbeitete Fleischerzeugnisse (Schinken, Wurst, Speck und andere)

römisch zehn

 

 

X/4

 

06.05

Konserven und Halbkonserven von Fleisch und Fisch:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    in wässrigem Milieu

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

 

 

 

  1. B
    in ölhaltigem Milieu

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

römisch zehn

 

06.06

Eier ohne Schale:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    in Pulverform oder getrocknet

 

 

 

 

 

 

  1. B
    andere

römisch zehn

 

 

 

 

06.07

Eigelb:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    flüssig

römisch zehn

 

 

 

 

 

  1. B
    in Pulverform oder gefroren

 

 

 

 

 

06.08

Getrocknetes Eiweiß.

 

 

 

 

 

07

Milcherzeugnisse

 

 

 

 

 

07.01

Milch:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    Vollmilch

 

 

 

X(b)

 

 

  1. B
    eingedickte Milch

 

 

 

X(b)

 

 

  1. C
    teilweise oder ganz entrahmt

 

 

 

X(b)

 

 

  1. D
    Trockenmilch

 

 

 

 

 

07.02

Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche Erzeugnisse

 

römisch zehn

 

X(b)

 

07.03

Rahm und saurer Rahm

 

X(a)

 

X(b)

 

07.04

Käse

 

 

 

 

 

 

  1. A
    Ganz, mit nicht essbarer Rinde

 

 

 

 

 

 

  1. B
    alle anderen

X(a)

X(a)

 

X/3*

 

07.05

Lab von Kälbern

 

 

 

 

 

 

  1. A
    flüssig oder zähflüssig

X(a)

X(a)

 

 

 

 

  1. B
    in Pulverform oder getrocknet

 

 

 

 

 

08.

Verschiedene Erzeugnisse

 

 

 

 

 

08.01

Essig

 

römisch zehn

 

 

 

08.02

Gebackene Lebensmittel:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    Pommes frites, Krapfen und andere

 

 

 

X/5

 

 

  1. B
    tierischen Ursprungs

 

 

 

X/4

 

08.03

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen (Extrakte, Kraftbrühen); zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzube-reitungen; Fertiggerichte:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    in Pulverform oder getrocknet:

 

 

 

 

 

 

römisch eins.

mit Fettstoffen an der Oberfläche

 

 

 

X/5

 

 

römisch zwei.

andere

 

 

 

 

 

 

  1. B
    flüssig oder teigig:

 

 

 

 

 

 

römisch eins.

mit Fettstoffen an der Oberfläche

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

X/3

 

 

römisch zwei.

andere

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

 

 

08.04

Hefen und Treibmittel:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    in Pastenform

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

 

 

 

  1. B
    getrocknet

 

 

 

 

 

08.05

Speisesalz

 

 

 

 

 

08.06

Würzsoßen:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    ohne Fettstoffe an der Oberfläche

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

 

 

 

  1. B
    Mayonnaisen, von Mayonnaisen abgeleitete Würzsoßen, Salatcremes und andere Soßen aus Öl-in-Wasser-Emulsionen

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

X/3

 

 

  1. C
    nicht emulgierte Würzsoßen, Öl und Wasser enthaltend

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

römisch zehn

 

08.07

Senf (ausgenommen Senf in Pulverform der Nummer 08.17)

römisch zehn (a)

römisch zehn (a)

 

X/3 3)

 

08.08

Gestrichene Brotschnitten, Sandwiches, Toasts und dergleichen, aus Lebensmitteln aller Art:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    mit Fettstoffen an der Oberfläche

 

 

 

X/5

 

 

  1. B
    andere

 

 

 

 

 

08.09

Speiseeis

römisch zehn

 

 

 

 

08.10

Getrocknete Lebensmittel:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    mit Fettstoffen an der Oberfläche

 

 

 

X/5

 

 

  1. B
    andere

 

 

 

 

 

08.11

Tiefgekühlte oder tiefgefrorene Lebensmittel

 

 

 

 

 

08.12

Eingedickter Extrakt mit einem Alkoholgehalt von mindestens fünf Volumsprozent

 

römisch zehn 1)

römisch zehn

 

 

08.13

Kakao:

 

 

 

 

 

 

  1. A
    Kakaopulver

 

 

 

X/5 3)

 

 

  1. B
    Kakaomasse

 

 

 

X/3 3)

 

08.14

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert oder löslich, Kaffee-Ersatz in Körner- oder Pulverform

 

 

 

 

 

08.15

Flüssiger Kaffee-Extrakt

römisch zehn

 

 

 

 

08.16

Aromatische und andere Pflanzen:

 

 

 

 

 

 

Kamille, Malve, Minze, Lindenblüten, Tee und andere

 

 

 

 

 

08.17

Gewürze und Aromastoffe in gewöhnlichem Zustand: Zimt, Gewürznelken, Senf in Pulverform, Pfeffer, Vanille, Safran und andere

 

 

 

 

 

_____________

1) Diese Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der pH-Wert 4,5 oder weniger beträgt.

2) Diese Prüfung kann bei Flüssigkeiten und Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als zehn Volumsprozent mit Lösungen von Ethanol in destilliertem Wasser entsprechender Konzentration durchgeführt werden.

3) Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden, dass kein Kontakt zwischen Fett und Kunststoff besteht, so kann auf die Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D verzichtet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2007

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20002952

Dokumentnummer

NOR40093833