Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn
sie die in Anlage 1 genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe bzw. die in Anlage 2 genannten Additive über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte unter Berücksichtigung von Anlage 5 hinaus enthalten oder
sie in Anlage 1 genannte Monomere und sonstige Ausgangsstoffe bzw. in Anlage 2 genannte Additive enthalten, die die in Spalte 4 festgesetzten spezifischen Migrationsgrenzwerte unter Berücksichtigung von Anlage 5 überschreiten.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 1 mg an monomerem Vinylchlorid pro kg enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40045445