Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Prüfverfahren
§ 9. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 6, 7 und 8 zu erfolgen.Paragraph 9, (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 6, 7 und 8 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen, wenn
nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes gemäß § 8 Abs. 1 hervorgeht, dass die spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden odernachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hervorgeht, dass die spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden oder
nachgewiesen werden kann, dass unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen im Gebrauchgsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann.
(3)Absatz 3,Die Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte kann geprüft werden durch Bestimmung der Menge eines Stoffes im fertigen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde. Zum Nachweis, dass ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des geschätzten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich.
(4)Absatz 4,Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergegangen ist, hat nach Anlage 9 zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 10 zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40045447