Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für Bildungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 492/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 461/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Erhebungsstichtage der Schülerdaten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.
(2)Absatz 2,Bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Bildungsganges Erhebungsstichtag.Bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Absatz eins, fallen, ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Bildungsganges Erhebungsstichtag.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021
Dokumentnummer
NOR40045572