Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.10.2003 bis 11.11.2021 — BGBl. II Nr. 492/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.10.200311.11.2021 BGBl. II Nr. 492/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 461/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für Bildungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.10.2003BGBl. II Nr. 492/2003

Außerkrafttretensdatum

11.11.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 461/2021

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera d und e Bildungsdokumentationsgesetz angeführten Daten der Schüler unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, verarbeiteten Daten spätestens bis 1. Dezember jedes Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Ziffer eins, fallen, verarbeiteten Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Bildungsganges.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021

Gesetzesnummer

20002964

Dokumentnummer

NOR40045573