Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für Bildungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 492/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 461/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz angeführten Daten der Schüler unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera d und e Bildungsdokumentationsgesetz angeführten Daten der Schüler unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, verarbeiteten Daten spätestens bis 1. Dezember jedes Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Z 1 fallen, verarbeiteten Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Bildungsganges.hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Ziffer eins, fallen, verarbeiteten Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Bildungsganges.
(3)Absatz 3,Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.Vor der Übermittlung gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021
Dokumentnummer
NOR40045573