Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
25.10.2003 bis 31.12.2007 — BGBl. II Nr. 500/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 225.10.200331.12.2007 BGBl. II Nr. 500/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulen-Statistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

25.10.2003BGBl. II Nr. 500/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2008

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

                                                            Anlage 2

                                                       zu § 7 Abs. 2

Personalaufwand bei Privatschulen

  1. Ziffer eins
    Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

____________________________________________________________________

Merkmal                                                   Inhalt

____________________________________________________________________

Rechtsträger                                               3.1

____________________________________________________________________

Erhebungsstichtag                                          3.2

____________________________________________________________________

2.2 Personaldatensätze (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

____________________________________________________________________

Merkmal                                                   Inhalt

____________________________________________________________________

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der

Bildungseinrichtung                                        3.3

____________________________________________________________________

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)        3.4

____________________________________________________________________

Geschlecht                                                 3.5

____________________________________________________________________

Geburtsjahr                                                3.6

____________________________________________________________________

Ausbildung                                                 3.7

____________________________________________________________________

Verwendung                                                 3.8

____________________________________________________________________

Funktion                                                   3.9

____________________________________________________________________

Beschäftigungsart                                          3.10

____________________________________________________________________

Beschäftigungsausmaß                                       3.11

____________________________________________________________________

2.3 Aufwandsdatensatz (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996 S 1 (ESVG 95), aufzuweisen:

Merkmal                  Bedeutung

Bruttolohn und -gehalt   Gesamtbezüge einschließlich aller vom

in Form von              Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom

Geldleistungen           Arbeitgeber einbehaltenen Steuern,

                         Sozialbeiträge und der sonstigen

                         einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn

                         (einschließlich Zulagen, Zuschläge,

                         Zuwendungen)

Bruttolohn und -gehalt   Waren, Dienstleistungen und sonstige

in Form von              Leistungen, die unentgeltlich oder

Sachleistungen           verbilligt vom Arbeitgeber zur Verfügung

                         gestellt werden

gesetzliche              Beiträge der Dienstgeber für ihre

Pflichtbeiträge des      Arbeitnehmer zur Sozialversicherung

Arbeitgebers             (Kranken-, Pensions-, Unfall-,

                         Arbeitslosenversicherung),

                         Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer,

                         Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds

                         und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds,

                         Dienstgeberbeitrag gemäß

                         Entgeltfortzahlungsgesetz

sonstige                 Zuweisungen an Pensionsrückstellungen

Sozialaufwendungen       (nicht an Abfertigungsrückstellungen),

                         Pensionszahlungen an ehemalige

                         Dienstnehmer, wenn keine

                         Pensionsrückstellung dotiert wird;

freiwillige Versicherungsprämien

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster "JJJJMMTT" zu besetzen, zB "20031001".

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Ziffer 3 Punkt eins, erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte                    Bedeutung

11                      Bund

12                      Land

13                      Gemeinde

14                      Kombination von Gebietskörperschaften

21                      Römisch katholische Kirche

22                      Evangelische Kirche (AB + HB)

23                      Israelitische Kultusgemeinde

24                      Islamische Glaubensgemeinschaft

31                      Kammern für Arbeiter und Angestellte

32                      Kammer der gewerblichen Wirtschaft

33                      Berufsförderungsinstitut

34                      Landwirtschaftskammer

35                      Innung, Berufsverband

36                      Fonds der Wiener Kaufmannschaft

51                      Handels- oder Produktionsbetrieb

52                      Geld- oder Kreditinstitut

53                      Versicherungsgesellschaft

61                      Stiftung

62                      Verein

71                      Privatperson

72                      Mehrere Privatpersonen

91                      Sonstige Schulerhalter

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: "M" für männlich, "W" für weiblich.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format "JJJJ" anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung.

3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrer, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).

3.9 Anzugeben ist(sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen "zusätzlichen Lehrereinsatz" handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], "H"[auptberuflich] bzw. "N"[ebenberuflich]).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist

  • Strichaufzählung
    in Prozent gemessen an 100% einer Vollbeschäftigung und
  • Strichaufzählung
    mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Ziffer 3 Punkt 9, verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),
anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Schlagworte

Bruttogehalt, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Handelsbetrieb, Geldinstitut, Vollzeitbeschäftigung

Gesetzesnummer

20002968

Dokumentnummer

NOR40045628