Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
25.10.2003 bis 31.12.2007 — BGBl. II Nr. 500/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 525.10.200331.12.2007 BGBl. II Nr. 500/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulen-Statistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.10.2003BGBl. II Nr. 500/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2008

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Erhebungsstichtage der Schülerdaten

Paragraph 5, (1) Bei Bildungseinrichtungen ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

  1. Absatz 2,Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 12, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  2. Absatz 3,Bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
    1. Ziffer eins
      lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
    2. Ziffer 2
      Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
    3. Ziffer 3
      Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
    ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. nach Beginn eines Semesters (Ziffer 3,) Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. des Semesters (Ziffer 3,) zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  3. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, Ziffer 3, ist bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten, Akademien für Sozialarbeit sowie bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten der sechste Werktag nach Ende der allgemeinen Inskriptionsfrist eines jeden Semesters Erhebungsstichtag.

Gesetzesnummer

20002968

Dokumentnummer

NOR40045622