Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschulen-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 500/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der
Bundesstatistik
§ 7. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt "Statistik Österreich" die in § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Aufwandsdaten zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.Paragraph 7, (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt "Statistik Österreich" die in Paragraph 9, Absatz 4, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Aufwandsdaten zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2)Absatz 2,Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 1 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 2 und 3 zu erfolgenJede Datenübermittlung gemäß Absatz eins, hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 2 und 3 zu erfolgen
(3)Absatz 3,Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Schlagworte
Personalaufwand, Betriebsaufwand
Dokumentnummer
NOR40045624