Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Wolfurt (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 102/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2003,
Inkrafttretensdatum
01.10.2003
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen in WOLFURT
StF: BGBl. III Nr. 102/2003
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 am 1. Oktober 2003 in Kraft.Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 3, Absatz eins, am 1. Oktober 2003 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Gestützt auf das Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt und insbesondere auf dessen Art. 1 Abs. 3 lit. a wird Folgendes vereinbart:Gestützt auf das Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt und insbesondere auf dessen Artikel eins, Absatz 3, Litera a, wird Folgendes vereinbart:
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR30003241