Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.10.2003 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 505/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.10.200331.12.2003 BGBl. II Nr. 505/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BSE und TSE - Gewährung von Zuschüssen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.10.2003BGBl. II Nr. 505/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,

Text

Paragraph eins, (1) Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen zu Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der BSE- und TSE-Bekämpfung entstehen, stellt der Bund für das Jahr 2003 Mittel des Katastrophenfonds im Ausmaß von 9 Millionen Euro zur Verfügung.

  1. Absatz 2,Die Bereitstellung dieses Bundesbeitrages kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass den verfügbaren Bundesmitteln insgesamt ein Betrag der Länder im Ausmaß von mindestens 6,8 Millionen Euro gegenübergestellt wird.
  2. Absatz 3,Gebietskörperschaften sind von der Gewährung von Zuschüssen ausgeschlossen, ausgenommen bei Beteiligungen an:
    1. Ziffer eins
      behördlich anerkannten BSE- und TSE-Untersuchungsstellen,
    2. Ziffer 2
      Betreibern von Einrichtungen zur Entsorgung (Sammlung, Transport, Lagerung, Verarbeitung im Hinblick auf die Beseitigung, endgültige Beseitigung) von Falltieren oder Schlachtabfall (Tierkörperverwertungseinrichtungen).

Gesetzesnummer

20002986

Dokumentnummer

NOR40045684