Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE und TSE - Gewährung von Zuschüssen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Text
§ 1. (1) Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen zu Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der BSE- und TSE-Bekämpfung entstehen, stellt der Bund für das Jahr 2003 Mittel des Katastrophenfonds im Ausmaß von 9 Millionen Euro zur Verfügung.Paragraph eins, (1) Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen zu Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der BSE- und TSE-Bekämpfung entstehen, stellt der Bund für das Jahr 2003 Mittel des Katastrophenfonds im Ausmaß von 9 Millionen Euro zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Die Bereitstellung dieses Bundesbeitrages kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass den verfügbaren Bundesmitteln insgesamt ein Betrag der Länder im Ausmaß von mindestens 6,8 Millionen Euro gegenübergestellt wird.
(3)Absatz 3,Gebietskörperschaften sind von der Gewährung von Zuschüssen ausgeschlossen, ausgenommen bei Beteiligungen an:
behördlich anerkannten BSE- und TSE-Untersuchungsstellen,
Betreibern von Einrichtungen zur Entsorgung (Sammlung, Transport, Lagerung, Verarbeitung im Hinblick auf die Beseitigung, endgültige Beseitigung) von Falltieren oder Schlachtabfall (Tierkörperverwertungseinrichtungen).
Dokumentnummer
NOR40045684