Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE und TSE - Gewährung von Zuschüssen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Text
§ 2. (1) Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Begünstigten erfolgt durch die Länder nach Maßgabe einer gemeinsam vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinie.Paragraph 2, (1) Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Begünstigten erfolgt durch die Länder nach Maßgabe einer gemeinsam vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinie.
(2)Absatz 2,Die zu erlassende Sonderrichtlinie orientiert sich am "Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen" (ABl. Nr. C 324 vom 24. Dezember 2002), sowie hinsichtlich Entschädigung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe an den Bestimmungen des "Allgemeinen Beihilferahmens" (ABl. Nr. C 28/2 vom 1. Februar 2000 in der Fassung ABl. Nr. C 232/19 vom 12. August 2000).
Dokumentnummer
NOR40045685