Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.10.2003 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 505/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 329.10.200331.12.2003 BGBl. II Nr. 505/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BSE und TSE - Gewährung von Zuschüssen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.10.2003BGBl. II Nr. 505/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,

Text

Paragraph 3, Als Empfänger des Zuschusses kommen in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Behördlich anerkannte BSE- und TSE-Untersuchungsstellen;
  2. Ziffer 2
    Schlachtbetriebe (alle Marktteilnehmer, bei denen Proben für die Tests entnommen werden müssen);
  3. Ziffer 3
    Betreibern von Einrichtungen zur Entsorgung (Sammlung, Transport, Lagerung, Verarbeitung im Hinblick auf die Beseitigung, endgültige Beseitigung) von Falltieren oder Schlachtabfall (Tierkörperverwertungseinrichtungen);
  4. Ziffer 4
    Betriebe, in denen bestimmte Schlachtabfälle anfallen;
  5. Ziffer 5
    Physische und juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen landwirtschaftlichen Betrieb in Österreich bewirtschaften und landwirtschaftliche Nutztiere dauernd oder auch nur vorübergehend im eigenen oder fremden Namen halten.

Gesetzesnummer

20002986

Dokumentnummer

NOR40045686